Kann ich ein Zeugnis aus Schule oder Studium anfechten?


Bekommt man in der Schule oder in der Universität ein Zeugnis ausgehändigt und ist dies nicht so gut geworden, wie man es sich gewünscht hätte, so führt das zu einer Unzufriedenheit des Schülers oder Studenten. In einem solchen Fall stellt sich immer wieder die Frage, ob man etwas dagegen machen kann, wenn die Noten nicht so ausgefallen sind, wie man sich das gewünscht hätte. Ganz ärgerlich wird es, wenn man das Klassenziel nicht erreicht hat und deshalb das gesamte Schuljahr wiederholen muss. Aber auch als Student, der ein Zeugnis oder einen Schein bekommt, mit deren Benotung oder Ergebnis er oder sie nicht einverstanden ist, fragt man sich was man dagegen unternehmen kann.

Zunächst ist aus rechtlicher Sicht zu sagen, dass man eine Einzelnote nicht angreifen kann, denn diese stellt keinen Verwaltungsakt dar und nur solche kann man angehen. Dieser liegt nicht vor, da es an der Außenwirkung fehlt. Als Schüler oder Student ist man ja in die Verwaltungsinstitution Schule oder Hochschule eingebunden und befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis. Das bedeutet, dass eine Außenwirkung nur dann vorliegt, wenn grundlegende Entscheidungen getroffen werden. Diese sind die Aufnahme, die Aufnahmeverweigerung, der Verweis von der Schule oder eben auch ein Zeugnis.

Unstrittig ist es hierbei, wenn es sich um das Jahreszeugnis oder die Schulartenempfehlung handelt. Letztere ist in manchen Bundesländern, wie beispielsweise in Bayern, verbindlich. Hat man keine Gymnasialempfehlung, sieht es mit dem Besuch des Gymnasiums auch denkbar schlecht aus, es sei denn man besteht den Probeunterricht gegen Ende des vorherigen Schuljahres. Dessen Ergebnis übrigens ist wiederum ein Verwaltungsakt und daher angreifbar.

Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind steht aber immer noch die Gegendarstellung und im Falle von möglichen Dienstvergehen des Lehrkörpers die Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Um als Eltern im Falle eines solchen Verfahrens mit rechtlicher Beratung und anwaltlicher Vertretung gut und sicher dem entgegenzusehen, sollte der Bereich des Schulrechts bei einer Rechtschutzversicherung mitversichert werden.

Für Studenten gilt dies analog, was bedeutet, dass hier auch die Endzeugnisse, wie Diplom-Magister- oder auch Bachelor- und Masterzeugnisse, anfechtbar sind. Legt man hiergegen Widerspruch ein, schaut sich die Hochschule das Zustandekommen des Zeugnisses noch einmal an. Jedoch können die Prüfungsleistungen dabei nur beanstandet werden, wenn es Mängel im Prüfungsverfahren gab und diese nicht abgestellt wurden. Wie die Hochschulen Mängel im Prüfungsverfahren zu begegnen haben wird in den Prüfungsordnungen festgelegt. Dabei ist zumeist eine Melde- und Mitwirkungspflicht des Studierenden zu beachten, diese sollte man dann auch beachtet haben, wenn man der Hochschule Fehlverhalten vorwirft.

In der Schule legt man am besten auch Widerspruch ein und hofft auf eine schnelle Entscheidung. Man kann in den meisten Bundesländern erst nach Erhalt des Widerspruchsbescheides klagen und dann auch einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dieser sieht vor, wenn er denn genehmigt wird, dass das Kind probeweise in die nächste Jahrgangsstufe versetzt wird bis die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt.

Sowohl für Schule als auch Hochschule gilt, dass Prüfungsleistungen selbst wegen dem hohen Ermessensmaßstab der Korrekteure nicht so einfach vom Gericht überprüft werden können. Das gilt sogar für juristische Staatsexamina. Vielmehr untersucht das Gericht, ob das vorgenommene Ermessen richtig ausgeübt wurde, oder ob Ermessensfehler vorliegen. Dies könnte vorliegen, wenn eine Schulaufgabe nur sehr schlampig korrigiert wurde. Besonders hohe Aussicht auf Erfolg hat man, wenn man Opfer einer Diskriminierung geworden ist. Denn keiner muss sich wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Herkunft, oder seiner Religion benachteiligen lassen. Steht unter oder neben einer Arbeit irgendetwas in der Richtung oder gibt es sonstige Anhaltspunkte die auf eine Diskriminierung schließen lassen, so kann man seinen Widerspruch und seine Klage darauf stützen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel