Was versteht man unter Vormundschaft?


Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person, der wegen der Minderjährigkeit die Geschäftsfähigkeit fehlt oder sie in dieser beschränkt sind. Die Fürsorgepflicht des Vormundes beinhaltet auch die Pflicht für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Früher nannte man ein solches Kind Mündel, dieser Begriff ist heute aber nicht mehr zeitgemäß. Bis vor kurzem wurden die Vormundschaftsgerichte in Betreuungsgerichte umbenannt, weil diese nun für den ganzen Bereich des Betreuungsrechts zuständig sind.

Der Vormund fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Der Vormund hilft diesen Minderjährigen, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den Personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Volljährige können in Deutschland schon seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Für diese Personengruppe gilt seither das Betreuungsrecht.

Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Eine Pflegschaft bezieht sich nur auf einzelne Bereiche des Lebens, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Vormundschaft ist dagegen die umfassende Sorge für das Kind oder den Jugendlichen. Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen, wie beispielsweise ein Ehepaar, das Jugendamt oder ein in diesem Bereich tätiger Verein, berufen werden.

Die Eltern können durch eine Verfügung vorbestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes oder der Kinder dient.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, insbesondere das Kind zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen. Hat das zu betreuende Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist. Der Vormund hat dem Gericht gegenüber regelmäßig einen Bericht abzugeben und die Vermögensverwaltung nachzuweisen. Gegebenenfalls kann das Gericht bei hohen zu verwaltenden Summen dem Vormund einen sogenannten Gegenvormund beiordnen.

Jeder Deutsche Staatsbürger ist übrigens zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegen sprechen. Dagegen sprechen können beispielsweise Lebensalter über 60, bereits eine Vormundschaft oder drei Minderjährige eigene Kinder.

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