Wesen und Funktion der Vormundschaft


Hat ein minderjähriges Kind keine sorgeberechtigten Personen (zum Beispiel weil diese verstorben sind, ihnen das Sorgerecht entzogen wurde oder sie nicht geschäftsfähig sind) oder ist es ein Findelkind, so erhält es einen Vormund. Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und entspricht ihr inhaltlich weitestgehend.

Der Vormund wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt und beaufsichtigt. Er muss geeignet, das heißt in der Lage sein, das arbeits- und zeitintensive Amt auszuüben. Die Amtsausübung erfolgt zudem unentgeltlich. Jedoch kann der Vormund seine Kosten aus dem Vermögen des Mündels bestreiten. Für eigene Vermögensopfer kann er Erstaz vom Mündel verlangen. Ist dieser mittellos, so kann er sich an den Staat halten. Bei der Wahl des Vormunds sind zunächst Freunde und Verwandte der Eltern in Betracht zu ziehen. Findet sich auch unter ihnen keine geeignete Person, was häufig passiert, so kann auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden. Wird eine für geeignet erachtete Person durch das Gericht ausgewählt, so ist sie verpflichtet das Amt anzunehmen, es sei denn ihr steht ein Ablehnungsgrund zur Seite. Ablehnungsgründe sind zum Beispiel ein hohes Alter (60 oder älter), Krankheit oder eine zu große Entfernung zwischen dem eigenen Wohnort und dem Sitz des Vormundschaftsgerichts. Weitere Ablehnungsgründe können dem § 1786 Bürgerliches Gesetzbuch entnommen werden. Die Vormundschaft endet, wenn der Mündel volljährig wird, oder wenn ein noch lebender Elternteil das Sorgerecht (wieder) erlangt.

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