Möglichkeiten zur Beendigung des Bürgschaftsvertrages


Ein Bürgschaftsvertrag kann eine sehr hohe finanzielle Belastung sein, wenn der Hauptschuldner nicht mehr leistet und der Bürge dafür in Anspruch genommen wird. Deshalb stellt sich die Frage, ob es für die Bürgen Möglichkeiten gibt, sich vom Bürgschaftsvertrag zu lösen. Ein Bürgschaftsvertrag ist ein normaler gegenseitiger Vertrag, bei dem eine Anfechtung oder eventuell ein Widerruf möglich sein kann.

Anfechtung

Eine Anfechtung des Bürgschaftsvertrages kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Bürge bei Vertragsschluss geirrt hat oder er getäuscht worden ist. Dabei gelten die normalen Voraussetzungen einer Anfechtung, nämlich Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, Einhaltung der Anfechtungsfrist. Ausnahmen bestehen allerdings bei Irrtümern über die Liquidität des Schuldners. Normalerweise kann der Bürge anfechten, wenn der Schuldner über seine Liquidität täuscht, weil sich der Bürge dann über eine wesentliche Eigenschaft des Vertrages irrt. Allerdings ist die mangelnde Liquidität des Schuldners gerade das typische Risiko, dass der Bürge bei einem Bürgschaftsvertrag eingeht. Das heißt gerade dieser Irrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit.

Widerruf

Ein Widerruf ist grundsätzlich nur bei Verbraucherverträgen möglich. Dabei muss der Bürge ein Verbraucher sein und der Sicherungsnehmer ein Unternehmer. Der Bürge darf also nicht gewerblich handeln und der Sicherungsnehmer muss gewerblich handeln. Dabei wurde sowohl von der deutschen als auch von der europäischen Rechtsprechung festgelegt, dass die Verbraucherkreditvorschriften grundsätzlich nicht bei Bürgschaftsverträgen anwendbar sind. Ein Widerruf deshalb, weil es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist also nicht möglich.

Allerdings ändert sich die Sachlage, wenn es sich außerdem Verbrauchergeschäft auch um ein Haustürgeschäft handelt. Das heißt wenn der Bürgschaftsvertrag im Haus des Verbrauchers geschlossen wird. Dabei stellt sich die Frage, ob nun der Sicherungsgeber oder der Schuldner Verbraucher sein muss und in welcher Haustürsituation der Vertrag geschlossen werden muss. Im Ergebnis wurde dann eine Verbrauchereigenschaft sowohl beim Bürgen als auch beim Schuldner vorausgesetzt. Und auch die Haustürsituation musste bei beiden vorliegen. Dies stellt sich in der Praxis als schwierig heraus, da solch eine Situation praktisch nie vorkam.

Deshalb hat sich die Rechtsprechung darauf geeinigt, dann ein Widerrufsrecht anzunehmen, wenn die Haustürsituation beim Bürgen vorliegt und er Verbraucher ist. Dazu muss der Hauptschuldner kein Verbraucher sein, schließlich kommt es bei dem Verbraucherwiderrufsrecht immer nur auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers an. Und dies ist er nach wie vor auch wenn der Hauptschuldner ein Unternehmer ist. Somit kann der Verbraucher, wenn er den Bürgschaftsvertrag in einer Haustürsituation abschließt, diesen innerhalb von zwei Wochen widerrufen, wenn er wirksam über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Ist er dies nicht verlängert sich unter Umständen die Frist oder die Frist besteht gar nicht.

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