Widerspruch gegen eine Kündigung der Wohnung


Erhält man eine Kündigung und möchte dagegen vorgehen, dann geht das natürlich im Wege der Klage. Aber die Klage schützt erst mal nicht davor, dass die Kündigung zunächst wirkt. Deshalb ist es vorerst einmal wichtig, Widerspruch gegen die Kündigung zu erheben. Dann hat nämlich der Mieter den Anspruch, das Mietverhältnis erst einmal bestehen zu lassen, wenn andererseits seine Interessen stark beeinträchtigt werden würden. Dabei muss der Vermieter vortragen, dass die Kündigung für sich und seine Familie eine unbillige Härte darstellt. Dies kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Kündigung fristlos und außerordentlich ist.

Wann eine unbillige Härte vorliegt ist im Einzelnen schwer zu ermitteln. Das Gesetz sagt dazu, dass diese vorliegt, wenn keine angemessene Ersatzwohnung gegeben ist. Allerdings wurden vom Bundesgerichtshof auch andere Gründe als unbillige Härte angenommen, wie zum Beispiel ein fortgeschrittenes Alter eines kranken Mieters oder die Schwangerschaft der Mieterin mit bald bevorstehender Geburt. Im Einzelfall muss aber immer abgewogen werden, wie stark die Kündigung den Mieter trifft und ob sie diesem zuzumuten ist. Auch für die Familie des Mieters darf die Kündigung keine unzumutbare Härte darstellen, wobei mit Familie nicht nur Kinder und Ehepartner, sondern auch Lebenspartner, Geschwister oder verschwägerte Personen, die mit in der Mietwohnung wohnen, gemeint sind.

Bei der Abwägung der Interessen dürfen die für den Vermieter streitenden Argumente sich nur auf die in der Kündigung Angegebenen erstrecken. Allerdings können neue Gründe, die nach der Kündigung eingetreten sind, auch berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist es deshalb für den Vermieter immer wichtig, alle Punkte die ausschlaggebend für die Kündigung waren, dort auch zu benennen.

Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung dem Vermieter zugehen. Er muss schriftlich sein. Die Gründe des Widerspruchs müssen in diesem nicht unbedingt aufgeführt werden, allerdings muss der Mieter dem Vermieter bei Nachfragen nach den Gründen dazu Stellung geben. Die Widerspruchsfrist gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter den Mieter in den zwei Monaten Frist über die Möglichkeit eines Widerspruchs aufgeklärt hat. Hat er das nicht, hat der Mieter noch bis zum Räumungstermin Zeit Widerspruch zu erheben.

Das Stattgeben eines Widerspruchs kommt der sozialen Auswahl bei Kündigungen im Arbeitsverhältnis sehr nahe. Es muss abgewogen werden, welche Partei ein höheres Interesse an ihrem Verlangen hat; die Partei, die den Mietvertrag kündigt oder die, die ihn noch bestehen haben möchte (dies ist dann regelmäßig der Mieter). Weil diese sogenannte Sozialklausel Auswuchs des Sozialstaatsprinzips ist, kann diese auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Ist eine Widerrufsverbotsklausel in den AGB zum Mietvertrag enthalten, ist diese Klausel damit unwirksam und gilt nicht.

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