Vertragsende: Wie kann man sich von Verträgen loslösen?


Entscheidet man sich nach dem Vertragsschluss dazu, dass man sich von dem Vertrag lösen möchte, gibt es verschieden Möglichkeiten dazu. Je nachdem, aus welchem Grund man sich lösen möchte sind bestimmte Rechtsinstitute einschlägig und deren Voraussetzungen müssen eingehalten werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen, kurz dargestellt:

Die Anfechtung

Eine Anfechtung von einem Vertrag ist die einzige Möglichkeit sich so zu lösen, mit der Rechtsfolge, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Er gilt also von vornhinein als nichtig. Eine Anfechtung ist möglich, wenn man sich entweder über eine wesentliche Vertragseigenschaft geirrt hat, man beim Vertragsschluss getäuscht wurde oder bedroht worden ist.

Die Kündigung

Eine Kündigung kommt nur bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen in Betracht. Das sind Schuldverhältnisse, die über eine bestimmte Zeit andauern, wie zum Beispiel ein Miet- oder Pachtvertrag. Für eine Kündigung eines solchen Schuldverhältnisses bedarf es je nach Vertragstyp eines Kündigungsgrunds. Bei einem Mietvertrag könnte das zum Beispiel die Kündigung wegen Eigenbedarfs sein. Dies stellt dann den Kündigungsgrund dar. Die Kündigung wirkt für die Zukunft, das heißt der Vertrag gilt nicht wie bei der Anfechtung von vornhinein als unwirksam, sondern bewirkt ab dem Zeitpunkt der Kündigung die Auflösung des Schuldverhältnisses.

Der Rücktritt

Der Rücktritt ist ähnlich wie die Kündigung ein Loslösen vom Vertrag, wenn nach dem Vertragsschluss Fehler darin auftreten. Der Rücktritt ist bei allen anderen Verträgen zulässig, die keine Dauerschuldverhältnisse sind und bei denen ein Rücktrittsrecht entweder vertraglich oder gesetzlich gewährt wird. Auch hier muss ein Rücktrittsgrund vorliegen, der beim gesetzlichen Rücktrittsrecht im Gesetz geregelt ist. So kann zum Beispiel ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich die Kaufsache nach dem Kauf als mangelhaft herausstellt und der Verkäufer diesen Mangel nicht beheben kann. Die Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts ist, dass der Vertrag zwar bestehen bleibt, die Ausführung des Vertrages aber nicht getätigt wird. Sind die Leistungen schon ausgetauscht, also hat zum Beispiel der Käufer die Sache schon erhalten und der Verkäufer das Geld vom Käufer, dann sind die ausgetauschten Sachen zurückzugeben.

Der Widerruf

Ein Widerruf ist ein besonderes Rechtsinstitut, das besonders im Verbraucherrecht zur Anwendung kommt. Möchte sich ein Verbraucher von einem Vertrag mit einem Unternehmer lösen und liegt ein besonderes Geschäft wie ein Haustürgeschäft, ein Fernabsatzvertrag oder ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, kann der Verbraucher den Vertrag in einer bestimmten Frist ohne Angabe eines Grundes widerrufen. Dieses Recht soll den Verbraucher vor einer eventuellen Überrumpelungssituation bei einem Haustürgeschäft oder Fernabsatzgeschäft schützen. Ein wirksamer Widerruf bewirkt die gleiche Rechtsfolge wie der Rücktritt: Die schon ausgetauschten Vertragsleistungen sind zurückzugeben.

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