Rechtspositionen entlassener Arbeitnehmer


Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Während des Prozesses der Kündigungsschutzklage besteht für den Arbeitnehmer nur dann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. In diesen Fällen ist der Anspruch durchzusetzen, indem eine so genannte einstweilige Verfügung beantragt wird. In allen anderen Fällen besteht bis zur Entscheidung des Gerichts in erster Instanz kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber aber - sollte er den Prozess verlieren - das (fiktive) Arbeitsgehalt für diese Zeit nachzahlen.

Gewinnt der Arbeitnehmer im ersten Prozess und wird vom Arbeitgeber weiterprozessiert, hat der Arbeitnehmer bis zur Fällung weiterer Urteile ab dem Zeitpunkt des ersten Urteils einen Anspruch wieder beschäftigt (und natürlich bezahlt) zu werden. Wichtig ist, dass der Anwalt des Arbeitnehmers den Anspruch seines Mandanten auf Wiederbeschäftigung bereits im Prozess der ersten Instanz geltend macht.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Bei einer ordentlichen Kündigung besteht der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch dann fort, wenn der Arbeitgeber ihn nicht weiterbeschäftigt.
Darüber hinaus besteht der Lohnanspruch weiter, wenn der Arbeitgeber in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers gerät. In diese Situation kommt er bereits dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und gleichzeitig zu erkennen gibt, seine Arbeitsleistung (bis zu einer Entscheidung durch das Gericht) weiter erbringen zu wollen. Setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht ein, ist er dennoch zur Lohnzahlung verpflichtet. Das gilt auch für Betriebe für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht nachholen. Allerdings kann der Arbeitnehmer für den Zeitraum der (tatsächlichen) Nichtbeschäftigung zusätzliche Leistungen zum Lohn, wie beispielsweise Fahrtgeld nicht verlangen. Auch muss er sich auf seinen Lohnanspruch den Teil anrechnen lassen, den er während dieser Zeit durch ein anderes Beschäftigungsverhältnis erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Sein Lohnanspruch wird also um diesen Betrag gekürzt.

Abfindung

Bevor es zu einer Gerichtsverhandlung wegen Erhebung einer Kündigungsschutzklage kommt, versucht das Gericht in einem Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Gericht wird versuchen herauszufinden, ob der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber bereit ist, die Kündigungsschutzklage fallen zu lassen. Kommt es bei diesem Termin zu keiner Einigung, findet das eigentliche Gerichtsverfahren statt, in dem beide Parteien ihre Standpunkte vortragen dürfen und dann das Gericht entscheidet.

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war und kommt es zu einem Urteil, kann der Arbeitnehmer trotzdem beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (wenn nun wiederum er glaubhaft behauptet, dass eine Fortführung für ihn unzumutbar ist, was nach einem Arbeitsrechtsprozess häufig der Fall sein dürfte und von den Gerichten auch so gesehen wird). Der Arbeitnehmer erhält dann eine Entschädigung, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, jedoch maximal 18 Monatsgehälter (ab einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren) betragen kann.

Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung besteht seit 01.01.2004 für alle Arbeiter ein Anspruch auf eine Abfindung.

Der Arbeitgeber muss bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung, die pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsgehälter beträgt, für den Fall angeboten haben, dass der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Das kann für den Arbeitgeber insofern interessant sein, als die Höhe der Abfindung für ihn von Anfang an kalkulierbar ist und nicht im Rahmen eines frei verhandelbaren Abfindungsvertrags festgelegt werden muss. Der Arbeitnehmer kann sich, was die Höhe seiner Abfindung angeht, ebenso sicher sein und erlangt die Sicherheit, überhaupt eine Abfindung zu bekommen – denn eine absolute Sicherheit, ob das Gericht die Kündigung für wirksam halten wird, kann es nie geben.

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