Was ist eine fristlose außerordentliche Kündigung und wann ist sie möglich?


Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse – wie auch Berufsausbildungsverhältnisse, Heimarbeitsverhältnisse und Handelsvertreterverhältnisse – außerordentlich und damit ohne Frist kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Arbeitgeber aufgrund von Tatsachen, die durch den Arbeitnehmer begründet wurden, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Beteiligten völlig zerstört ist, beispielsweise wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung oder der groben Verletzung einer (Treue-)Pflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. So eine Verletzung wäre z.B. vorhanden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber offensichtlich völlig unbegründet bei der Polizei anzeigt. Nicht geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen sind beispielsweise gewerkschaftliche Betätigung oder die sexuelle Orientierung des Arbeitnehmers.

Ein spezielles Problem besteht, wenn dem Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer schweren strafbaren Handlung gekündigt wird. Für die Wirksamkeit einer solchen Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwingend eine Erklärungsmöglichkeit im Rahmen einer Anhörung geboten haben. Eine solche Kündigung wird von der Rechtssprechung insbesondere dann für möglich gehalten, wenn die vermutlich begangene Tat in engem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht – z.B. eine schwere Trunkenheitsfahrt bei einem Berufskraftfahrer oder der Vorwurf sexuellen Missbrauchs von Kindern bei einem Grundschullehrer.

Ablauf der Kündigung

In allen diesen Fällen muss der Arbeitgeber allerdings die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen haben, in welchem er von den Kündigungsgründen sicher erfahren hat. Wenn der Arbeitnehmer es verlangt, muss der Arbeitgeber ihm den Kündigungsgrund umgehend schriftlich mitteilen – die Kündigung an sich ist sowieso nur schriftlich möglich, muss aber keine Begründung enthalten.

Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund beweisen. Der Arbeitnehmer muss vorher abgemahnt worden sein, es sei denn es soll ihm wegen einer besonders schweren Pflichtverletzung gekündigt werden. Zwingend ist der Betriebsrat anzuhören und kann innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen – seine Zustimmung zur Kündigung ist aber für deren Wirksamkeit nicht nötig. Ist die Anhörung unterblieben ist die fristlose Kündigung unwirksam.

Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers – die Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer kann sich mit einer so genannten punktuellen Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Für die Erhebung dieser Klage ist eine Frist von 3 Wochen zu beachten. Die Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Arbeitnehmer unter normalen Umständen von der Kündigung hätte erfahren können. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird während er sich im Urlaub befindet, weil davon ausgegangen wird, dass mit Einwurf in den Briefkasten die Kenntnisnahme möglich wäre - also die Frist zu laufen beginnt. Versäumt der Arbeitnehmer diese 3-Wochen Frist allerdings schuldlos, dann kann die Kündigungsschutzklage auch noch später (unverzüglich) erhoben werden.

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