Grundsätzlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Tod des Arbeitgebers, sondern geht in der Regel automatisch auf dessen Erben über sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen danach gegen die Erben.
Bei Kündigungen ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat.