Voraussetzungen zur Herstellung von Autokennzeichen und Pflichten des Herstellers


Jedes Fahrzeug im Straßenverkehr braucht in Deutschland ein Kennzeichen, damit es identifiziert werden kann und einem Halter zugeordnet werden kann. Ein Kennzeichen erhält man in der Regel bei der Zulassungsbehörde. Es ist aber nicht jeder Person erlaubt, Kennzeichen herzustellen, sondern nur unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, möglich.

Voraussetzungen

Wer Autokennzeichen herstellen, vertreiben oder ausgeben will, der muss das bei der Zulassungsbehörde vorher anzeigen. Er muss über jedes hergestellte Kennzeichen Einzelnachweise führen, sodass es jederzeit möglich ist, einer zur Kontrolle zuständigen Person zu zeigen, welche Kennzeichen wann erstellt und vertrieben worden sind.

Verbot

Die Zulassungsbehörde kann Personen die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen untersagen, wenn sich in der Zeit der Herstellung Unzuverlässigkeiten bei der Herstellung oder dem Vertrieb der entsprechenden Person ergeben haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Person gegen Vorschriften, die zur Herstellung und zum Vertrieb von Kennzeichen bestehen, verstoßen hat oder der zur Kontrolle berechtigen Person nicht die notwendigen Einzelnachweise geben kann. Falls solch ein Verstoß gegen diese Regeln vorliegt, dann muss die Zulassungsbehörde der unzuverlässigen Person das Herstellen, den Vertrieb oder die Ausgabe der Kennzeichen untersagen.

Pflichten des Herstellers

Die Person, die Kennzeichen herstellt, vertreibt und ausgibt, muss der zuständigen Stelle jederzeit Auskünfte erteilen, sie muss der Behörde mitteilen, für wen er wann ein Kennzeichen hergestellt hat. Um zu kontrollieren, dass die zur Kennzeichenherstellung beauftragte Person die oben genannten Regeln einhält, dürfen Mitarbeiter der Behörde in die Geschäftsräume des Herstellers eintreten und feststellen, ob alle notwendigen Vorschriften eingehalten werden.

Verbot von Selbstherstellung oder Manipulation von Kennzeichen

Verboten ist es, Kennzeichen selbst herzustellen oder zu ändern. Das Kennzeichen stellt zusammen mit dem Fahrzeug, an dem es angebracht ist, eine zusammengesetzte Urkunde dar. Bringt man ein falsches oder manipuliertes Kennzeichen mit dem Aufdruck der Zulassungsstelle an einem Fahrzeug an, dann kann dies eine strafbare Urkundenfälschung darstellen, weil man damit eine unechte Urkunde herstellt und diese, wenn man sich damit in den Straßenverkehr begibt, auch gebraucht. Eine Urkundenfälschung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

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