Was kann ich machen, wenn jemand meine Garage oder Ausfahrt zuparkt?


Hat man beispielsweise einen dringenden Geschäftstermin bei dem es um viel Geld geht und ein anderer Mensch parkt einem gerade an diesem Tag und zu der Zeit als man zu diesem Termin starten will, die Garagenausfahrt zu, so muss man ja eine andere Möglichkeit finden, um zu seinem Termin zu kommen. Man kann also versuchen ein Taxiunternehmen zu erreichen und wenn es gar nicht anders geht, sogar einen Abschleppdienst damit beauftragen, dass störende parkende Auto zu beseitigen. Allerdings ist sowohl die Taxifahrt, also auch der Abschleppdienst mit Kosten verbunden, wobei sich nun die Frage stellt, wer hier aus rechtlicher Sicht die Kosten tragen muss.

Zunächst einmal muss man sich in einem solchen Fall fragen, ob derjenige der das Auto abschleppen lässt, möglicherweise im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, damit man die Kosten des Abschleppdienstes von diesem heraus verlangen kann. Hierfür müsste er ein fremdes Geschäft geführt haben. Dieses ist fremd, wenn es nicht ausschließlich in den Rechts-und Interessenkreis des Geschäftsführers zählt, sondern zumindest auch in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn fällt. Zudem müsste er mit einem sogenannten Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, dies ist der Fall wenn er willentlich und wissentlich eine Geschäftsbesorgung für einen anderen vorgenommen hat. Das Abschleppen des Autos fällt wohl in den Rechts- und Interessenskreis der Person die dem Abschleppunternehmen den Auftrag erteilt, da er ja dringend zu seinem Geschäftstermin musste, bei welchem es um einen hohen Geldbetrag ging. Allerdings ist es fraglich, ob das Entfernen des Autos auch in den Interessenskreis des anderen fällt, dem das Auto ja gehört und der Geschäftsführer damit auch dessen Interessen verfolgt hat. Im vorliegenden Fall liegt ein „auch-fremdes Geschäft“ vor, denn es liegt zwar auf dem ersten Blick lediglich das Interesse des Garagenbesitzers vor, doch unterstellt das Gesetz, dass es im Interesse jedes Menschen ist, sich an die Gesetze und die Vorschriften zu halten. Eines dieser Vorschriften ist es auch unverzüglich wegzufahren, wenn man ein Verkehrshindernis darstellt. Ein Verkehrshindernis kann man auch im ruhenden Verkehr darstellen. Man kann daher die Kosten für das Taxi oder die Abschleppkosten aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

Parkt also ein Auto vor der Garage oder vor der Hofeinfahrt, so kann man dagegen rechtlich etwas unternehmen und muss dies nicht einfach so hinnehmen und warten bis derjenige dem das Auto gehört dieses wegfährt. Jedoch sollte man auch tatsächlich etwas vor haben, wie beispielsweise einen wichtigen Termin. Denn auf der anderen Seite existiert im deutschen Recht das sogenannte Willkürverbot. Das bedeutet, dass man nicht einfach nur wegen der Rechtsdurchsetzung solche Ansprüche geltend macht. In einigen Fällen wurden hier Menschen bereits ein Betrug nachgewiesen. Jedoch gilt, dass man als Autofahrer nicht allzu lange falsch parkt. Ein kurzer Sprint zum Briefkasten kann natürlich drin sein, wenn man gleich wieder kommt und das Auto relativ sicher steht und man im Blickkontakt mit dem Fahrzeug bleibt.

Parkt jemand immer wieder vor einer Garage oder oft im Weg, so kann man wenn man dadurch behindert wird Unterlassung verlangen und im härtesten Fall sogar mit einem Gerichtsurteil dagegen vorgehen. Zumeist reicht aber spätestens ein scharfer Anwaltsbrief dafür aus, dass so etwas in Zukunft unterlassen wird. Das gilt aber auch für die Fälle in denen der andere nicht nur sein Auto in den Weg stellt. Gerne stellen deutsche Nachbarn auch mal eine Mülltonne in den Weg oder rücken Blumenkübel so zurecht, dass an das Herausfahren des Fahrzeuges nicht mehr zu denken ist. Doch wie dargestellt gibt es Wege dies abzustellen, ohne sich auf eine Diskussionen am Gartenzaun einstellen zu müssen.

Doch gerade auch für Firmen mit großen Parkplätzen in Ballungsgebieten haben so ihre Probleme mit den Fremdparkern. Gerade dann wenn diese die Parkplätze als Park and Ride Halteplatz missbrauchen und dann ihre Stadtbummel so durchführen, dass sie ihr Auto auf dem Firmengelände abstellen und dann mit den öffentlichen Verkehrsmittels die Einkaufs. Und Shoppingmöglichkeiten erreichen. Die Möglichkeit des Abschleppens schafft einem auch hier die Möglichkeit sich dagegen zu wehren und ein solches Verhalten nicht hinnehmen zu müssen. Oftmals wird man bei der Zufahrt auf ein Firmengelände mittels eines Hinweisschildes auch darauf hingewiesen, dass widerrechtliches Parken nicht hingenommen wird und das das Fahrzeug in einem solchen Fall abgeschleppt wird.

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