Wann muss man für die Polizei und Rettungswagen Platz machen?


Rettungswagen und Polizeiautos müssen häufig sehr schnell zu ihrem Einsatzort kommen, um Verletzte zu retten und Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen. Deshalb müssen diese Fahrzeuge im Straßenverkehr in gewissen Situationen Vorrang vor anderen Fahrzeugen haben und ihnen muss Platz gemacht werden.

Einsatz von blauem Blinklicht

Das blaue Blinklicht darf von Fahrzeugen eingesetzt werden, die dafür zuständig sind, Menschenleben zu retten und schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern oder Schäden abzuwenden, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen können. In der Regel zählen dazu Rettungs- und Notarztwagen, aber auch Polizei- oder Feuerwehrautos.

Auch diese Fahrzeuge dürfen das Blaulicht nur dann einsetzen, wenn wirklich eine Gefahr für Menschenleben oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, flüchtige Personen zu stellen sind oder Sachen von bedeutendem Wert geschützt werden müssen. Wenn das blaue Blinklicht angeschaltet wird, signalisiert es für die anderen Verkehrsteilnehmer „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Damit muss also jeder andere Verkehrsteilnehmer dem Fahrzeug mit blauem Blinklicht frei machen. Innerorts und auf Landstraßen bedeutet das, dass möglichst schnell an die Seite gefahren werden muss und Kreuzungen, die diese Fahrzeuge überqueren wollen, freigehalten werden müssen. Für Autobahnen, auf denen der Verkehr fließt, sollte die linke Spur für diese Fahrzeuge freigemacht werden, wenn sie nicht sowieso auf dem Standstreifen fahren, um schnell zum Einsatzort zu gelangen. Steht der Verkehr, etwa weil auf Grund eines Verkehrsunfalls ein Stau entstanden ist, dann sollte in der Mitte des Staus ein Weg für diese Einsatzfahrzeuge frei gemacht werden, sodass sie dadurch schnell an die Unfallstelle gelangen können.

Gelbes Blinklicht

Gelbes Blinklicht darf von bestimmten Fahrzeugen eingesetzt werden, um vor Gefahren zu warnen. So dürfen zum Beispiel an Unfallstellen, an Baustellen oder an besonders breiten oder langen Fahrzeugen gelbe Blinklichter zur Warnung eingesetzt werden, um darauf aufmerksam zu machen.

Missbrauch des Blinklichtes

Wenn das blaue Blinklicht verwendet wird, obwohl es keine Notwendigkeit dafür gibt, muss eine Geldbuße von 20 Euro dafür gezahlt werden. Ebenso ist ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig, wenn trotz einer Verwendung vom blauen Warnlicht die Straße für das Einsatzfahrzeug nicht freigemacht wird und das Einsatzfahrzeug deshalb nicht passieren kann. Kommt es deshalb, weil die Straße nicht rechtzeitig freigemacht worden ist, zu einem Schaden an Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, dann kann auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen folgen. Dafür muss aber vor Gericht bewiesen werden, dass die Person die Straße nicht freigemacht hat, obwohl ihr es nach objektiven und subjektiven Kriterien möglich gewesen wäre.

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