Vorgangsweise bei defekten Ampeln im Straßenverkehr


Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich an die Ampelphasen auf einer Kreuzung halten. Sowohl Fußgänger als auch Radfahrer und vor allem Autofahrer müssen dies tun, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und keine anderen Sachen oder Personen zu gefährden. In ganz seltenen Fällen kann es vorkommen, dass durch einen technischen Defekt zwei Ampeln einer Kreuzung, die eigentlich nie zusammen rot oder grün zeigen dürften, parallel grün anzeigen und dann ein Autounfall geschieht, weil beide Autofahrer dachten, sie dürften fahren.

Solch eine Situation nennt man das sogenannte „feindliche Grün“. Zunächst ist zu erwähnen, dass solch eine Situation äußerst selten vorkommt. Streiten sich zwei Personen in einem Zivilprozess um die schadensrechtliche Haftung, dann wird meist bei solch einem Unfall jeder behaupten und eventuell auch tatsächlich der Meinung sein, er habe grün gehabt und der andere Fahrer sei bei Rot gefahren. Häufig ist dies aber entweder einer „Ausrede“ oder die tatsächliche Meinung der Person, die falsch ist, weil die Situation nicht richtig wahrgenommen wurde. Denn durch Unachtsamkeit, wenn man nur wenig auf die Ampel achtet oder es einfach nicht mehr weiß, kann sich schnell die Überzeugung einstellen, man sei bei grün gefahren. Dann kommt es in der Regel darauf an, ob es Zeugen gibt. Denn nur wenn man beweisen kann, dass die andere Person bei rot gefahren ist, kann man sie zum größten Teil des Schadens haftbar machen. Zeugen wird es häufig nicht geben, denn wenn es zu einem Unfall kommt ist es schwierig Personen zu finden, die darauf geachtet haben, auf welcher Fahrbahn die Ampel rot und auf welcher sie grün angezeigt hat.

Häufig tauchen Personen auf, die nur den Unfall selbst im Nachhinein mitbekommen haben, das sind sogenannte „Knallzeugen“. Diese können nur sagen, dass sie durch den „Knall“ auf den Unfall aufmerksam wurden und dann das Unfallgeschehen gesehen haben. Zum Unfall selbst aber können sie in der Regel nichts sagen.

Dann ist es wichtig, auszuschließen, dass kein Defekt an der Ampelanlage vorlag und dass sie ordnungsgemäß funktioniert hat. Ist dies nämlich nicht der Fall, dann kann für den Unfall die Straßenverkehrsbehörde und die Bundesrepublik Deutschland haftbar gemacht werden, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht eventuell diesbezüglich nicht eingehalten hat. Überprüft werden muss dann, eventuell durch Einschaltung eines Sachverständigen, ob die Ampelanlage funktioniert hat oder nicht. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Staatshaftungsanspruch gegen den Beamten, der seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann ist nicht der andere Verkehrsteilnehmer, der dann ja auch bei grün gefahren ist, verantwortlich und damit haftbar, sondern der Staat.

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