Was bedeutet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?


Das deutsche Recht kennt drei güterrechtliche Modelle, um die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten zu gestalten. Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich dabei nicht um eine Gemeinschaft im eigentlichen Sinne, vielmehr bleiben die Ehepartner Inhaber ihres bei der Eheschließung vorhandenen Vermögens und auch später erworbenes Vermögen wird nicht gemeinschaftliches Ehevermögen, sondern die Vermögenssphären blieben grundsätzlich getrennt. Die Eheleute verwalten ihr Vermögen auch selbst. Jedoch haften sie für die Schulden des anderen mit ihrem eigenen Vermögen und bedürfen für bestimmte Geschäfte der Zustimmung durch den Ehepartner. Ohne Zustimmung des Partners darf man z.B. nicht sein Vermögen im Ganzen verkaufen oder verschenken. Gleiches gilt für einzelne Gegenstände des ehelichen Haushalts.

Als Gemeinschaft des Vermögens verwirklicht sich die Zugewinngemeinschaft erst bei Beendigung der Ehe. Dann ist derjenige, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, dem anderen Teil zum Ausgleich verpflichtet (= sog. Zugewinnausgleich). Dazu wird das Vermögen der Ehepartner bei Eheschließung mit ihrem Vermögen bei Beendigung der Ehe verglichen. Zum Vermögen zählen dabei alle Positionen, deren Wert sich in Geld ausdrücken lässt. Probleme kann dabei insbesondere die Bewertung von Grundstücken und Wohnungseigentum bereiten. Ist das ermittelte Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so nennt man den Differenzbetrag Zugewinn. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt (= sog. Zugewinnüberschuss) dem Werte nach herausgeben. Der Zugewinnausgleich lässt sich durch Ehevertrag auch abweichend gestalten, etwa durch Bestimmung einer anderen Ausgleichsquote.

Sollte die Ehe durch den Tod eines Ehegatten enden, so erhöht sich unabhängig vom tatsächliche Zugewinn ggf. das Erbrecht des Überlebenden. Diese sog. Erbrechtliche Lösung kann z.B. bei einer nur wenige Tage dauernden Ehe wesentlich günstiger ausfallen als der Zugewinnausgleich.

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