Was ist eine Zugewinngemeinschaft und wie wird sie beendet?


Wenn die Ehegatten nichts anderes, z.B. durch einen Ehevertrag, vereinbaren, leben sie während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Zugewinngemeinschaft ist also der Regelfall.

Dies bedeutet, dass das vor und während der Ehe erworbene Vermögen von Mann und Frau getrennt bleibt, es wird also nicht gemeinschaftliches Vermögen der beiden Ehegatten. Kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen Partners. Eine gemeinsame Haftung besteht nur bei gemeinsam aufgenommenen Schulden. Beide Ehepartner können über ihr Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen, d.h. jeder verwaltet sein Vermögen selbstständig.

Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen. Der Ehepartner mit dem geringeren Vermögen hat also einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten auf Zahlung der Hälfte der Differenz der Vermögen der Eheleute. Letztendlich wird nur das während der Ehe zugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Es findet also ein Ausgleich statt.

Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und ist der überlebende Ehegatte Erbe des verstorbenen Ehegatten, erfolgt der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbrechts des Überlebenden um ein Viertel. Auf den tatsächlich während der Ehe erworbenen Zugewinn kommt es nun nicht mehr an. Der überlebende Ehegatte hat auch einen Anspruch auf Zugewinn, wenn er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist.

Zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten kann es nur kommen bei Ehescheidung, bei der Aufhebung der Ehe oder durch die Änderung des bisherigen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Um den Zugewinnausgleich jetzt zu berechnen, muss man dann zunächst wissen, was das Anfangsvermögen und was das Endvermögen der Ehe ist. Das Endvermögen, ist das Vermögen das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eingehung in die Ehe, also bei Eintritt des Güterstandes, gehört.

Nachdem für jeden Ehegatten gesondert sein Zugewinn festgestellt worden ist, wird in einem Vergleich ermittelt, wer den größeren Zugewinn erzielt hat. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Überschusses.

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