Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Stellvertretung


Unter einem Stellvertreter versteht man eine Person, die für einen anderen eine eigene Willenserklärung in dessen Namen unter Offenlegung der Stellvertretung mit Vertretungsmacht abgibt. Die einzelnen Voraussetzungen einer Stellvertretung sind wie folgt:

Eigene Willenserklärung

Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Er hat also im Gegensatz zu einem Boten einen gewissen Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Die bloße Übermittlung einer Nachricht stellt deshalb noch keine Stellvertretung dar.

Mit Vertretungsmacht

Der Stellvertreter muss Vertretungsmacht haben. Das heißt er muss von dem Vertretenen die Ermächtigung zum rechtsgeschäftlichen Handeln haben. Diese kann vom Vertretenden auch nur in gewissen Bereichen gegeben werden, es kann sich aber auch um eine all umfassende Vertretungsmacht handeln.

Das Offenkundigkeitsprinzip

Das Offenkundigkeitsprinzip bei der Stellvertretung besagt, dass der Stellvertreter grundsätzlich offenlegen muss, dass er für eine andere Person handelt und für wen er handelt. Dies liegt daran, dass die andere Vertragspartei die Möglichkeit haben muss, sich selbst auszusuchen, mit wem sie Verträge schließen möchte. Ausnahmsweise braucht der Vertreter die Stellvertretung nicht offenkundig zu machen, und zwar wenn es sich um ein sog. Handeln für den, den es angeht handelt. Darunter versteht man ein Geschäft, bei dem es dem Vertragspartner egal ist, mit wem er es zu tun hat. Ist ihm das egal, ist es auch nicht notwendig, dass der Vertreter offenkundig macht, für wen er handelt. Diese Ausnahme wird zum Großteil bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens angenommen, also bei den Geschäften, bei denen es durch die Vielzahl im alltäglichen Leben keine Rolle spielt, wer mit wem Geschäfte tätigt.

Rechtsfolgen

Die Rechtfolge einer wirksamen Stellvertretung ist, dass der Vertragspartner einen wirksamen Vertrag mit dem Vertretenen schließt. Fehlt hingegen die Vollmacht des Vertreters, handelt er also vollmachtslos, dann ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und der Vertretene kann ihn noch nachträglich genehmigen. Falls der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, ergeben sich für den Vertreter dann abhängig von der Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht folgende Rechtfolgen: Hat er den Mangel der Vertretungsmacht gekannt, muss er dem Vertragspartner Erfüllung oder den Ersatz des Erfüllungsschadens leisten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel gekannt hat oder hätte kennen müssen oder wenn der Vertreter nur beschränkt geschäftsfähig gewesen ist und der gesetzliche Vertreter der Stellvertretung nicht zugestimmt hat.

Beispiel: Schließt ein vollmachtsloser Vertreter A in Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht mit V einen Vertrag für B, B lehnt die Genehmigung aber ab, muss A den Vertrag erfüllen.

Kennt der Vertretene den Mangel der Stellvertretung hingegen nicht, muss der Vertreter lediglich den sog. Vertrauensschaden ersetzen. Das ist der Schaden, der im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages entstanden ist.

Beispiel: Der vollmachtslose Vertreter A schließt in Unkenntnis über den Mangel der Vertretungsmacht mit V für B einen Kaufvertrag über ein Bild ab, dass der V daraufhin zu B bringen will. Genehmigt B den Kauf nicht, muss V unverrichteter Dinge wieder abreisen. Er kann jetzt von dem vollmachtslosen Vertreter A die Fahrtkosten ersetzt bekommen.

Um den Vertragspartner in der Schwebezeit, bis es zur Genehmigung oder Ablehnung durch den Vertretenen kommt, zu schützen, kann dieser entweder den Vertretenen zur Genehmigung auffordern oder sich vom Vertrag lösen und diesen widerrufen.

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