MT Die Bestimmung der hinsichtlich Arbeitnehmererfindungen maßgeblichen Rechtsordnung


Einleitung

Das Verhältnis des Erfinderrechts zu den Grundsätzen des Arbeitsrechts ist mitunter kompliziert. So ist eine Abwägung dahingehend zu bewirken, dass zum einen das Recht an der Erfindung nach dem Erfinderprinzip grundsätzlich dem Erfinder zustehen soll. Zum anderen soll dem Arbeitgeber allerdings nach einem allgemeinen Grundsatz des Arbeitsrechts das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers zukommen. Einen Ausgleich zu schaffen versucht unter Anderem das Arbeitnehmererfindergesetz. Wann dessen Vorschriften Anwendung finden, bedarf mitunter allerdings einer nicht immer einfachen Bestimmung. Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes finden nämlich zunächst dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Im Rahmen der Bestimmung, wann das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, ist primär entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis selbst eine Vereinbarung betreffend die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung enthält. Das deutsche internationale Privatrecht sieht nämlich vor, dass Vereinbarungen betreffend die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung im Rahmen vertraglicher Schuldverhältnisse grundsätzlich möglich ist. Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen ist jedoch darauf zu achten, dass die Bestimmung der Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer demjenigen Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Vorschriften des ausgeschlossenen Rechts, welches in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung ja anzuwenden wäre, grundsätzlich gewähren.

Anwendbares Recht in Ermangelung einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung

Ist von der Möglichkeit der Wahl einer bestimmten Rechtsordnung für das Arbeitsverhältnis kein Gebrauch gemacht worden, so unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Vorübergehende Entsendungen in einen anderen Staat sind für die Bestimmung der so anzuwendenden Rechtsordnung ohne Bedeutung. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit für gewöhnlich nicht (nur) in ein und demselben Staat, so sieht das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des Rechts desjenigen Staates vor, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, in der der Arbeitnehmer eingestellt ist. Ergeben sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls engere Verbindungen zu einem anderen Staat als demjenigen, dessen Recht nach vorangehenden Ausführungen anzuwenden ist, so ist auf das Arbeitsverhältnisses das Recht jenen Staates anzuwenden. Es ist nicht möglich, die zwingenden Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers, welche das in Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendende Recht vorsieht, durch eine vertragliche Bestimmung des anzuwendenden Rechts zu umgehen. Sieht demnach das deutsche internationale Privatrecht grundsätzlich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das in Frage stehende Arbeitsverhältnis vor, so bleiben - selbst, wenn vertraglich die Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung vereinbart wurde - die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes anwendbar. Dies gilt allerdings nur, sofern diese zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, für ihn also günstiger als die Vorschriften der vereinbarten Rechtsordnung sind.

Zu beachten ist, dass das internationale Privatrecht aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ähnliche oder gleichlautende Vorschriften vorsieht, die die Unabdingbarkeit der für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen des deutschen Rechts bei abweichender vertraglicher Rechtswahl statuieren. Zudem ist dem Arbeitnehmer, wenn sich aus derartigen Kollisionsnormen die Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergibt, zumindest der ihm nach dieser Rechtsordnung zustehende Schutz zu gewährleisten.

Die anwendbare Rechtsordnung im Zusammenhang mit europäischen Anmeldungen bzeziehungsweise Patenten

Im Zusammenhang mit europäischen Anmeldungen und europäischen Patenten ist die anwendbare Rechtsordnung bei Arbeitnehmererfindungen nach dem Recht des Beschäftigungs-, hilfsweise des Betriebsortes zu bestimmen. Ist nach den Vorschriften dieses Rechts eine vertragliche Rechtswahl betreffend das Arbeitsverhältnis möglich, muss wiederum eine entsprechende Rechtswahl zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beachtung finden. Demnach kann es in Fällen, in denen die Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorsehen, durch die vertragliche Wahl der Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung - die nach dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich möglich ist, doch dazu kommen, dass eben nicht mehr die deutsche, sondern die Rechtsordnung eines anderen Staates anzuwenden ist.

Entsprechendes kann sich selbstredend auch dann ergeben, wenn das Europäische Patentübereinkommen die Anwendbarkeit der Rechtsordnung eines anderen Staates vorsieht und das internationale Privatrecht eben dieses Staates die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung betreffend die anwendbare Rechtsordnung vorsieht. Für die Möglichkeit einer vertraglichen Wahl der anwendbaren Rechtsordnung in Anwendung der jeweiligen Vorschriften des internationalen Privatrechts desjenigen Staates, auf den das Europäische Patentübereinkommen verweist, sind die jeweils zwingenden Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers in den jeweiligen Rechtsordnungen zu beachten. Verweist das Europäische Patentübereinkommen zum Beispiel auf deutsches Recht, so sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes zu beachten.

Das Europäische Patentübereinkommen sieht vor, dass sich nach dem Recht desjenigen Staates, auf den es verweist, lediglich das Recht auf das europäische Patent bestimmt. Jedoch ist hier zu beachten, dass sich die Anknüpfungskriterien des Europäischen Patentübereinkommens nicht vollständig mit denen des deutschen internationalen Privatrechts decken und sie mitunter von anderen nationalen Regelungen noch stärker abweichen können. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass das Recht auf das europäische Patent unter Umständen nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen ist als die übrigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die die Erfindung betreffen. Zur Vermeidung solcher Diskrepanzen empfliehlt sich eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens auf derartige Rechte und Pflichten. Für eine solche entsprechende Anwendung spricht bereits das Beruhen der Besonderheiten, die die Zuordnung des Rechts auf das Patent bei Arbeitnehmererfindungen aufweist, auf den besonderen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zudem können deren sonstige Rechte und Pflichten weitgehend als Konsequenz dieser Zuordnung verstanden werden. Schließlich lässt sich mit Hilfe der Anknüpfungskriterien durchaus rechtfertigen, dass die Rechtsordnung, auf die sie verweisen, das Rechtsverhältnis, welches die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betrifft, insgesamt regelt.

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