Der Schutz von Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen


Einleitung

Bei der Schaffung des Markengesetzes hatte der Gesetzgeber das ambitionierte Ziel vor Augen, eine Gesamtkodifikation des Kennzeichenrechts zu etablieren. In dieser Kodifikation enthalten sein sollten sowohl die Marken als auch alle anderen Kennzeichenrechte. Insofern wurde auch eine alte Vorschirft aus dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in das Markengesetz übernommen. Gegenstand dieser Regelung war der Schutz von Namen, Firmen oder besonderen Bezeichnungen sowie von Buch,- Zeitschriften- und Filmtiteln. An die Stelle der besagten Vorschriften im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind nunmehr die Vorschriften des Markengesetzes getreten, die die sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen erfassen. Unter den Begriff der geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Begriff der Unternehmenskennzeichen

In den Regelungen des Markengesetzes ist der Begriff der Unternehmenskennzeichen legaldefiniert als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Marken weisen in erster Linie unmittelbar auf die Ware beziehungsweise die Dienstleistung hin. Nur mittelbar kann eine Marke auch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen enthalten. Dies ist bei Unternehmenskennzeichen anders. Sie weisen in erster Linie unmittelbar auf das betreffende Unternehmen hin. Nur mittelbar enthalten sie einen Hinweis auf die dem Unternehmen entstammenden Waren beziehungsweise Dienstleistungen. Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen von Unternehmenskennzeichen ist danach zu differenzieren, ob das jeweilige Kennzeichen von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt oder nicht. Bei denjenigen Kennzeichen, die von Natur aus Unterscheidungskraft besitzen, gelangt der Schutz mit dem Beginn der Benutzung des Zeichens zur Entstehung. Kennzeichen, die von Natur aus keine Unterscheidungskraft besitzen, erlangen erst dann den Schutz durch das Markengesetz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Dies kommt in den Vorschriften des Markengesetzes dadurch zum Ausdruck, dass Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung eines Geschäftsbetriebs bestimmte Zeichen der besonderen Geschäftsbezeichnung gleichgestellt werden, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Unterscheidungskraft kommt allen Kennzeichen zu, die nicht ausschließlich einen beschreibenden Charakter aufweisen und die eine - wenn auch unter Umständen äußerst geringe - individuelle Eigenart besitzen. Hinsichtlich dieser Eigenart sind keine allzu strengeren Maßstäbe anzulegen.

Schutz des Namens

Der Name genießt insoweit Schutz als er im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namen haben können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine. Zu beachten ist, dass sich der Schutz nicht lediglich auf den gesetzlichen Namen, sondern unter Umständen auch auf den Künstlernamen beziehungsweise ein Pseudonym erstreckt. Auch der Name öffentlich-rechtlicher Körperschaften genießt Schutz. So wird es regelmäßig nicht zulässig sein, ohne die entsprechende Genehmigung der Stadtgemeinde die Bezeichnung „Stadtheater“ oder „Stadtapotheke“ zu führen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verkehr aus der Verwendung des Namens auf Beziehungen zur Stadt schließt und somit ein mittelbarer Gebrauch des Namens der jeweiligen Stadt vorliegt. Gleiches gilt für die Verwendung des Namens einer Universität.

Schutz der Firma

Als Unternehmenskennzeichen genießt zudem die Firma Schutz. Unter der Firma wird der Name des Kaufmanns verstanden. Der Schutz erstreckt sich sowohl auf Personen als auch auf Sachfirmen. Geschützt sind außerdem wesentliche Firmenbestandteile, sofern sie Kennzeichnungskraft besitzen und ihnen eine Namensfunktion zukommt.

Besondere Geschäftsbezeichnungen

Schließlich sind auch besondere Geschäftsbezeichnungen geschützt. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von sogenannten Etablissement-Bezeichnungen gesprochen. Erfasst werden hier frei wählbare Wort- oder Bildzeichen, denen eine Namensfunktion zukommt. Das jeweilige Zeichen muss also dazu dienen, einen Geschäftsbetrieb zu benennen und ihn von anderen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden. Als Beipiele seien die Geschäftsbezeichnungen „Hotel zur Post“, „Restaurant Goldenes Schiff“ oder „Goethe-Theater“ genannt. Als besondere Geschäftsbezeichnungen können aber auch Phantasiebezeichnungen, Schlagworte oder Abkürzungen verwandet werden, so etwa „Omega“ oder „Tanzschule Herz-Dame“.

Verkehrsgeltung

Entscheidend für den Schutz von Geschäftskennzeichen und sonstigen zur Unterscheidung eines Geschäftsbetriebs dienenden Kennzeichen ist der Nachweis der Verkehrsgeltung. Haben die betreffenden Kennzeichen in den fraglichen Verkehrskreisen eine entsprechende Bedeutung erlangt, werden sie also als Hinweis auf das jeweilige Unternehmen aufgefasst, so erfolgt eine Gleichstellung mit der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs. Geschäftsabzeichen beziehungsweise sonstige Kennzeichen können zum Beispiel eine spezielle Bekleidung der Angestellten, eine besondere Farbe der Dienstwagen, die Aufmachung der Geschäftsräume oder die Gestaltung von Waren beziehungsweise Dienstleistungen sein.

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