Die Besonderheiten des Wohneigentums


Sowohl aus der Verfassung, also aus dem Grundgesetz, als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht hervor, dass jedermann das Recht auf Eigentum hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt hierbei das Verhältnis der Bürger untereinander in Bezug auf die jeweiligen Probleme mit dem Eigentum, während das Grundrecht auf Eigentum das Verhältnis Bürger und Staat regelt. Will der Staat beispielsweise einem Bürger einen Acker enteignen, weil es notwendig ist, dass über diesen eine neue Staatsstraße verläuft, so steht es dem Bürger frei sich mit den Mühlen der Justiz zu befassen und den Instanzenzug zu gehen, um der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Wurde der Instanzenzug zu Ende beschritten und ist man der Meinung, dass die Grundrechte nicht beachtet wurden, so kann man sich mit einer Verfassungsbeschwerde dagegen wehren. Der Bürger kann sich nun mit seinem Anliegen an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden, da er durch die Enteignung des Staates möglicherweise in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt ist. Das Verfassungsgericht hat schließlich die Aufgabe zu überprüfen, ob die Enteignung des Bürgers auch verhältnismäßig ist. Das verfassungsmäßig geschützte Eigentum geht somit über den Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Rechts hinaus. Das bedeutet, dass der Staat nicht in einer unangemessenen Weise in die Eigentumsposition des Bürgers eingreifen darf, ohne dafür in irgendeiner Weise gerechtfertigt zu sein.

Der Eigentümer einer Sache ist derjenige, dem eine Sache gehört, der also frei nach seinem Willen über diese Sache verfügen kann, das heißt er kann die Sache verkaufen, vermieten oder sogar finanziell belasten, was beispielsweise dann von Vorteil sein kann, wenn das Eigentum wie beispielsweise eine Wohnung zur Sicherheit für ein Kredit verwendet werden kann. Gerade die Rechtsinstitute der Sicherungsübereignung oder auch die dinglichen Sicherungsinstitute wie die Hypothek oder die Grundschuld helfen den Eigentümern dabei gegen Sicherheiten zu finanziellen Mitteln zu kommen. Die Banken legen nämlich großen Wert auf solche Sicherheiten, um ihr Rückzahlungsrisiko zu senken. Das Eigentum kann allerdings nicht nur an Sachen, also an beweglichen Gegenständen, sondern auch an unbeweglichen Grundstücken, wie Häusern oder Grundstücken, bestehen. Jeder kleine Acker und jede Wiese kann belastet werden oder als Grund verkauft werden. Zu beachten sind dann die besonderen Erfordernisse der Regelungen über den Verkauf von Immobilien. Denn beispielsweise wird hier schließlich auch eine notarielle Beurkundung notwendig.

Eine Schwierigkeit des Eigentumsbegriffes ist es, diesen vom bloßen Besitz abzugrenzen. Während beide Begriffe oftmals als gleichgesetzt verwendet werden, bedeuten sie aus der rechtlichen Sichtweise etwas ganz verschiedenes. Ein Besitzer hat die Sache, aber ihm gehört sie nicht, während sie dem Eigentümer gehört aber er sie nicht unbedingt besitzen muss. Der Besitz ist also die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Ein Beispiel hierzu ist es, dass jemand sich ein Buch von jemand anderem ausleiht oder jemand eine Wohnung mietet. Der Besitzer ist hierbei derjenige, der sich das Buch leiht oder der die Wohnung mietet. Dieser gewinnt die unmittelbare Sachherrschaft über das Buch oder die Wohnung ohne in eine Eigentümerposition gedrängt zu werden.

Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache auch tatsächlich gehört, der über sie verfügen kann, egal ob sie sich in seinem Besitz befindet oder ob er sie verliehen oder vermietet hat. Der andere muss das ausgeliehene Buch dann schließlich wieder zurückgeben, tut er dies nicht, so hat er kein Recht mehr zum Besitz, da das Grundverhältnis also die Leihe weggefallen ist. Gegebenenfalls macht er sich sogar Schadenersatzpflichtig, etwa weil der andere die Sacher weiterverkauft hätte oder sie nochmals hätte vermieten können. Daher ist es ratsam sich an solche Verträge zu halten und die Dinge immer zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.

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