Wie kann man Eigentümer einer Wohnimmobilie werden?


Ein Wohngrundstück kann zum privaten Gebrauch als Wohnobjekt, aber auch als Geldanlage zur Vermietung genutzt werden. Doch dafür muss man Eigentum an dem Wohngrundstück erlangen. Welche Möglichkeiten es gibt, Eigentum an einem Wohngrundstück zu erlangen, wird im Folgendem erläutert:

Eigentumserwerb durch Bau

Um Eigentum an einem Wohnobjekt zu erlangen kann man selbst bauen. Das heißt, dass man einen Unternehmer beauftragt, ein Wohngebäude auf dem im Eigentum stehenden Grundstück zu errichten. Damit schließt man mit einem Bauunternehmer einen Werkvertrag ab. Der Unternehmer schuldet dann die im Vertrag festgelegte Fertigstellung des Hauses.

Eigentumserwerb durch Eigentumsübertragung

Die zweite Möglichkeit liegt darin, Eigentum an einem Wohnobjekt durch eine Eigentumsübertragung zu erlangen. Dazu schließt man in der Regel ein Kaufvertrag mit dem früheren Eigentümer des Grundstücks über das Wohnobjekt ab. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, damit er wirksam wird. Ansonsten ist der Vertrag wegen des Formmangels in der Regel nicht wirksam.

Zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen Kaufvertrag ist die Eigentumsübertragung des Grundstücks an sich. Diese geschieht in der Regel durch die Einigung der beiden Vertragsparteien über die Eigentumsübertragung vor einem Notar und die Eintragung des neuen Grundstückseigentümers im Grundbuch.

Zunächst müssen sich der aktuelle Eigentümer, der zur Eigentumsübertragung berechtigt ist, und der zukünftige Eigentümer über die Übertragung des Eigentums einigen. Diese Einigung nennt man in der Rechtssprache Auflassung. Die Beurkundung der beiden Willenserklärungen vor dem Notar ist eigentlich nicht notwendig, wird aber in der Regel vorgenommen, weil eine beurkundete Form der Auflassung beim Grundbuchamt eingereicht werden muss, damit diese das Grundbuch zu Gunsten des neuen Eigentümers ändern.

Der zweite Schritt zum Eigentumsübergang ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Erst wenn die Eintragung vorgenommen worden ist, ist das Eigentum vollständig auf den neuen Eigentümer übergegangen. Der neue Eigentümer wird von einem Grundbuchbeamten ins Grundbuch eingetragen, wenn ein Antrag auf Grundbuchänderung mit Genehmigung des alten Eigentümers gestellt wird. Der Grundbuchbeamte im Grundbuchamt überprüft dann, ob alle Voraussetzungen zum Eigentumsübergang vorliegen. So muss zum Beispiel eine notariell beurkundete Auflassung, also eine Einigung über den Eigentumsübergang, beider Vertragsparteien beim Grundbuchamt vorliegen.

Ist der neue Eigentümer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, dann hat er das Eigentum an dem Grundstück vollständig erworben. Dies gilt dann auch gegenüber Dritten, die dann auf Grund des Eintrags im Grundbuch sicher davon ausgehen dürfen, dass der Eigentümer aus dem Grundbuch der wirkliche Eigentümer des Grundstücks ist.

Eigentumserwerb durch Erbfall

Eine weitere Möglichkeit, Eigentum an einem Wohngrundstück zu erlangen, ist durch Erbfall. Dabei vererbt die versterbende Person das Grundstück im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder der gewillkürten Erbfolge, etwa durch ein Testament, an seinen Erben oder seine Erben als Erbengemeinschaft. Die Erben erlangen damit Eigentum an dem vererbten Grundstück.

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