Die Jugendhilfe in Deutschland


Bekommt man in Deutschland ein Kind, so hat man als Eltern die Pflicht es zu erziehen und seine Entwicklung zu fördern, so dass ein eigenständiger, selbstbewusster junger Mensch heran wachsen kann. Diese Pflicht liegt dem Grundgesetz entsprechend normalerweise in den Händen der Eltern, also der Personen, gewöhnlich sind das der Vater und die Mutter, die das Kind gezeugt haben und die zudem das Sorgerecht für das Kind inne haben. Gelingt es den Eltern sich ausreichend und in vollem Umfang um das Wohl des Kindes zu kümmern, so hat der Staat das das Recht, ja sogar die Pflicht einzugreifen und möglicherweise den Eltern sogar das Sorgerecht zu entziehen. Denn das leibliche und seelische Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund.

Die Jugendhilfe hat die Aufgaben dem Jugendlichen eine solche individuelle und soziale Entwicklung zu ermöglichen und diese zu fördern, außerdem soll sie dazu beitragen, dass soziale Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden. Desweiteren berät und unterstützt die Jugendhilfe die Eltern des Jugendlichen, so dass es erst gar nicht zu einem notwendigen Eingreifen des Staates in die Familie kommen muss. Somit ist der Schutz vor Gefahren für das körperliche und seelische Wohl also eine weitere Obliegenheit der Jugendhilfe. Alles in allem soll die Jugendhilfe also dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für die Jugendlichen und ihre Familien hergestellt werden, in denen sie die Jugendlichen wohl fühlen und gefördert werden. Die Jugendhilfe richtet sich an Menschen die das 14. aber noch nicht das 27. Lebensjahr erreicht haben.

Einige Beispiele für die Aufgaben der Jugendhilfe sind:
• Angebote der Jugendarbeit, wie zum Beispiel außerschulische Jugendbildung, Jugendberatung, Kinder- und Jugenderholung), Angebote der Jugendsozialarbeit und folgender sozialpädagogischer Unterstützung
• Angebote der Förderung der Erziehung innerhalb der Familie, wie beispielsweise Familienberatung, Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung
• Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Ehe und Scheidung, so dass innerfamiliäre Konflikte gelöst und vermieden werden
• Angebote zur Förderungen von Jugendlichen in Tageseinrichtungen, so dass Eltern beispielsweise Familie und Beruf besser miteinander verbinden können
• Die Hilfe zur Erziehung
• Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
• Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis
• Die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften
• Die Mitwirkung in Verfahren vor Familiengerichten (z.B. Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Gewaltschutzsachen)
• Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Diese umfangreiche Tätigkeit übernehmen regelmäßig die Jugendämter, die sich um die Kinder und Jugendlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich kümmern. Gerade in sozialen Brennpunkten ist ihre Arbeit gefragt. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen hat man als Bürger nur bedingt, da es sich hier um freiwillige Leistungsverwaltung handelt. Bezüglich der Zuständigkeiten in denen aktiv gegen Eltern vorgegangen werde muss, um das Kindeswohl zu schützen, handelt die Jugendhilfe als Eingriffsverwaltung. Diese Angelegenheiten sind auch mit Rechtsmitteln angreifbar. Spezialisierte Rechtsanwälte beraten hier die Eltern, was in Kindschaftssachen zu tun ist. Die Jugendhilfe wird auch nach Straftaten aktiv oder wenn die Eltern nicht mehr sich um die Kinder kümmern können, beispielsweise, weil sie nach Unfällen zum Pflegefall wurden. In Zeiten in denen immer mehr Kinder mit nur einem Elternteil aufwachsen häufen sich diese Fälle leider, da kein zweites Elternteil sich dann um das Kind oder den Jugendlichen kümmern kann.

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