Deutsche Bürger erhalten grundsätzlich auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes Kindergeld. Dies ist der Fall, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Auch Deutsche, die im Ausland wohnen und in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gemeldet sind oder entsprechend behandelt werden, erhalten Kindergeld.
Prinzipiell haben alle Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes bis sie ihr 18. Lebensjahre vollendet haben. Auch ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin das Kindergeld erhalten, solange sich dieses in einer Berufsausbildung befindet. Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für eine zukünftige Berufstätigkeit. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die der oder die Jugendliche seine Kenntnisse, seine Fähigkeiten und seine Erfahrungen erwirbt oder ausbaut, welche eine Grundlage für das Tätigwerden im angestrebten Berufsbild geeignet sind. Es werden also sowohl Schul-, Berufs- oder auch Hochschulausbildungen anerkannt, allerdings eben nur bis zum 25. Lebensjahr des Auszubildenden. Allerdings muss man sagen, dass dies heutzutage beispielsweise als Student, in den Zeiten von Bachelorstudiengängen und G8 Schulen im Regelfall machbar ist, denn heute macht man sein Abitur mit etwa 19 Jahren und studiert dann in einem Bachelorstudium 6 Semester, also drei Jahre. Das heißt mit 22 Jahren hat man in der Regel seinen ersten Hochschulabschluss in der Tasche und kann sogar noch einen Masterstudiengang, der meistens vier Semester, also zwei Jahre, lang dauert daran hängen, bei welchem er noch Kindergeld bezieht.
Natürlich gibt es Ausnahmen, vor allem dann wenn man sich für einen Studiengang entscheidet der regelmäßig etwas länger dauert, wie beispielsweise für Medizin oder für die Rechtswissenschaft. Dass sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet, muss jährlich mit einer Schulbescheinigung oder einer Immatrikulationsbescheinigung bei der Familienkasse nachgewiesen werden.
Möchte man nun für sein neugeborenes Kind das Kindergeld beantragen, so muss dies zunächst schriftlich erfolgen. Ein mündlicher Antrag, beispielsweise durch einen Telefonanruf, ist nicht möglich. Man hat hier die Möglichkeit sich die Anträge entweder bei der Familienkasse abzuholen oder sie sich über das Internet auszudrucken. Dort kann man sie übrigens mittlerweile auch mit der Hilfe eines Online-Formularassistenten ausfüllen. Hat man nun die Formulare, so muss man diese schließlich vollständig ausfüllen und sie gemeinsam mit der Geburtsurkunde des Kindes an die zuständige Familienkasse übersenden oder dort abgeben. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk man wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergeben sich im Laufe des Lebens Änderungen die das Kind betreffen, weil man sich beispielsweise scheiden lässt und das Kind nun nur noch bei einem Elternteil lebt, so muss man der Familienkasse diese Änderung auch umgehend mitteilen. In einem solchen Fall würde sonst möglicherweise der Elternteil das Kindergeld überwiesen bekommen, bei dem das Kind überhaupt nicht mehr lebt, während der andere Elternteil leer dasteht obwohl er sich um das Kind kümmert und auch alle Kosten für dies übernimmt. Hat man ungerechtfertigt Kindergeld bekommen, so muss man dies in der Regel zurückerstatten, auch wenn man daran gar nicht Schuld ist.
Die Entscheidung, ob man nun einen Anspruch auf das Kindergeld hat oder nicht wird einem durch einen Bescheid der Kindergeldkasse mitgeteilt. Wie viel Geld man bekommt richtet sich danach, wie viele Kinder man bereits hat die Kindergeld empfangen. Allerdings ist das Kindergeld in den letzten Jahren deutlich erhöht worden. So bekommt man ab dem Jahre 2010 184 Euro für das erste Kind und nochmal 184 Euro für das zweite Kind. Für das dritte Kind bekommt man 190 Euro und für jedes weitere Kind bereits 215 Euro. Für vier Kinder gibt es also derzeit 773 Euro pro Monat.
Das Kindergeld wird dann, sobald es durch die Familienkasse genehmigt wurde, entweder am Anfang oder am Ende des Monats mittels einer Überweisung auf das Konto, welches der Antragssteller auch seinem Antragsformular angegeben hat, überwiesen. Ist man mit der Entscheidung der Kindergeldkasse nicht einverstanden, so hat man die Möglichkeit gegen diesen Bescheid einen Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung durch den Bescheid schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung wird dann nochmals durch die Kindergeldkasse überprüft und es erfolgt eine neue Erteilung eines Bescheides.