Höhe des Kindergeldes und des Einkommensgrenzbetrages


Das Kindergeld ist eine Leistung des Staates, die den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder und deren Alter und Ausbildungsstand gezahlt wird. Das Kindergeld soll den Eltern bei den finanziellen Belastungen, die die Kindererziehung mit sich bringt entgegen kommen und entlastend wirken. Insofern ist es ein Instrument der Sozialpolitik und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Zuständig für die Gewährung und Verwaltung des Kindergeldes sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Diese stehen in Sachen Kindergeld auch beratend zur Seite. Bei den Angestellten und den Beamten des öffentlichen Dienstes ist oft auch die Stelle zuständig die das Gehalt auszahlt, so dass das Kindergeld und der Lohn aus einer Hand gezahlt werden. Grundsätzlich haben alle Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Kindergeld erhalten, solange dieses sich in einer Berufsausbildung befindet. Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für eine zukünftige Berufstätigkeit.

Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die der oder die Jugendliche seine Kenntnisse, seine Fähigkeiten und seine Erfahrungen erwirbt oder ausbaut, welche eine Grundlage für das Tätigwerden im angestrebten Berufsbild geeignet sind. Der oder die Jugendliche muss sich dabei ernsthaft auf das gesetzte Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur die normalen Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zu der Schaffung beziehungsweise zu der Aufrechterhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann. Für Jugendliche ohne einen Ausbildungsplatz, kann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt werden, für arbeitslose Jugendliche hingegen nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Während des Grundwehrdienstes beziehungsweise während des Zivildienstes gab es kein Kindergeld, während es dieses bei den Freiwilligen Diensten jedoch schon gab.

Es wird die Aufgabe des Gesetzgebers werden zu entscheiden, ob im zukünftigen freiwilligen Wehrdienst beziehungsweise im neugeschaffenen Bundesfreiwilligendient die Eltern der Freiwilligen das Kindergeld weiter erhalten oder nicht. Einen gewissen Anreiz würde dieser Aspekt ja schon mit sich bringen. Für ein Kind mit einer Behinderung kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht alleine decken kann. Eine Behinderung ist dabei von der Erkrankung abzugrenzen, bei der Behinderung gibt es kein absehbares Ende, bei einer Erkrankung oftmals schon. Wichtig zu beachten ist aber immer, dass nur ein Berechtigter das Kindergeld erhalten kann, das kann aber auch die Großmutter sein. Sollten mehrere Berechtigte durch absichtlich falsche Daten sich weitere Kindergeldzahlungen erschleichen, so kann das als Betrug von Strafverfolgungsbehörden verfolgt und entsprechend von Gerichten bestraft werden. Die Auszahlung des Kindergeldes selbst erfolgt unbar, also elektronisch, in der Regel durch eine monatliche Überweisung auf das normale Girokonto des Erziehungsberechtigten.

Das Kindergeld ist in den letzten Jahren deutlich erhöht worden. Gab es zur Einführung des Euro 2002 für das erste Kind noch 154 Euro, so waren es 2009 bereits 164 Euro und ab dem Jahre 2010 sogar 184 Euro für das erste und nochmal 184 Euro für das zweite Kind. Für das dritte Kind bekommt man 190 Euro und für jedes weitere Kind bereits 215 Euro. Für vier Kinder gibt es also derzeit 773 Euro pro Monat. Jedoch gibt es Einkommensgrenzen zu beachten. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, so entfällt der Kindergeldanspruch. Diese Grenze liegt seit dem Jahr 2010 bei 8004 Euro. Wobei hier alle Arten von Einkünften dazu zählen. Auch der Teil des BAföGs der nicht zurückbezahlt werden muss. Absetzbar sind bei dieser Grenze die besonderen Ausbildungskosten.

Ob allerdings eine Erstausbildung steuerlich absetzbar ist, muss noch abschließend höchstrichterlich geklärt werden. Auch Kinder die bereits selbst Kinder haben, die dann sinnigerweise Kindeskinder genannt werden, können einen bestimmten Betrag wegen der eigenen Unterhaltsverpflichtung absetzen. Dazu berät dann die Familienkasse in jedem Fall individuell. Zu beachten ist noch, dass in Jahren, wo aus Gründen des Wegfalls des Kindergeldes nicht durchgängig Kindergeld ausgezahlt werden kann auch nicht der volle Grenzbetrag ausgeschöpft werden kann. Beispiel: Kind K macht 2010 Abitur und wurde zum 1. Juli 2010 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit dem Dienstantritt entfällt der Kindergeldanspruch. Für die ersten sechs Monate bestand aber dieser Anspruch. Der Grenzbetrag liegt hier dann nur bei 4002 Euro, also der Hälfte, weil ja auch nur in dieser Zeit Kindergeld empfangen werden konnte. K hätte also bei ausgiebigem Arbeiten zwischen Abiturprüfungen und Dienstantritt seinen Kindergeldanspruch riskiert. Zu beachten ist dabei immer, muss man mal Kindergeld zurückzahlen, weil man es unberechtigterweise erhalten hat, so ist dieses immer sofort und ohne Abzüge oder Stundung fällig. Erziehungsberechtigte treffen auch einige Pflichten, so müssen sie alle Änderungen melden, also die Kinderanzahl, die Ausbildungsänderungen, den Wehr- oder Zivildienstantritt oder auch wenn man in den öffentlichen Dienst wechselt. Auch bei den Meldepflichten gibt es die Gefahr, dass man gegebenenfalls das erhaltene Geld zurückzahlen muss.

Bei Vorsatz kommt sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Betracht. Deswegen ist es sinnvoll lieber einmal mehr den Kontakt zur Familienkasse zu pflegen als zu wenig. Ist man übrigens mit den Entscheidungen der Familienkassen nicht einverstanden, so kann man zunächst Einspruch einlegen. Dann gibt man so der Familienkasse nochmals Zeit und Gelegenheit die getroffenen Entscheidungen zu überdenken und neu zu bewerten. Nach der Entscheidung erhält man einen neuen Bescheid, ist dieser wieder unbefriedigend kann man Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben, die dann die Sache entscheiden wird.

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