Die Rollen der Beteiligten vor einem Zivilgericht


Bei einem Zivilprozess sind ganz verschiedene Parteien involviert und diese sind auch während der Verhandlung im Verhandlungsaal anwesend. Hier wird aufgezeigt was sie für Aufgaben haben und was genau ihre Tätigkeit so umfasst. Hier ein Überblick:

Der Richter: Der Richter ist entweder alleine für eine Verhandlung vor Gericht zuständig oder er hat noch einige beisitzende Richterkollegen dabei. Diese müssen sich den Sachverhalt anschauen und anhören, Zeugen vernehmen sowie die Beweise bewerten. Am Ende müssen sie die Entscheidung treffen und ein gerechtes Urteil fällen, hierbei müssen sie stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auch das Recht auf rechtliches Gehör wahren. Bei einer Verhandlung tritt ein Richter als neutrale Person auf und muss in jedem Fall unparteiisch. Außerdem ist er weisungsunabhängig und an Recht und Gesetz gebunden, in letzter Konsequenz aber doch nur seinem Gewissen unterworfen. Berufsrichter sind immer Volljuristen, das bedeutet sie haben ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaften und einen anschließenden Vorbereitungsdienst, also das Referendariat bei Gericht absolviert.

Die ehrenamtlichen Richter: Sind normale Menschen aus dem Berufsleben, welche auch mitentscheiden können. Sie stellen die demokratische Seite des Gerichtes dar. Die ehrenamtlichen Richter bringen idealerweise ein vom rein juristischen Denken unabhängiges Verständnis mit in die Urteilsfindung ein, welches stärker mit der Lebenswirklichkeit verbunden ist. Sie werden bei Arbeitsgerichten und Sozialgerichten eingesetzt. In der Arbeitsgerichtsbarkeit stammt immer ein Richter aus den Reihen der Arbeitnehmer, der andere aus den Reihen der Arbeitgeber. Beim Sozialgericht werden die ehrenamtlichen Richter von den Sozialverbänden gestellt, beispielsweise von den Gewerkschaften.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle: Wichtigste Aufgabe der Urkundsbeamten ist die Protokollführung bei den Zivilprozessen, dabei tragen sie auch eine Robe und gehören zum Gerichtsablauf dazu. Die meisten Urkundsbeamten sind Beamte des mittleren Dienstes in Diensten der Justiz des jeweiligen Bundeslandes. Allerdings gibt es auch Angestellte bei der Justiz, die diese Tätigkeit ausüben können und natürlich dürfen. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Urkundsbeamten alle Aufgaben bei Gericht wahrnehmen, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich den Richtern aufgetragen sind. Der Urkundsbeamte wird daher auch als Organ der Rechtspflege und nicht als Teil der Justizverwaltung tätig.

Der Justizwachtmeister: Bei allen Gerichten arbeiten Beamte des einfachen Justizdienstes im Sitzungs- und Vorführdienst der Straffälligen bei Gerichtsverhandlungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Justizgebäude und auch zur Besorgung des Auskunftsdienstes im Dienstgebäude.

Der Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt des Klägers oder des Beklagten steht natürlich dem Mandanten sehr nahe, denn er hat sehr viel Kontakt zu diesem. Dennoch kommt ihm eine Vermittlerrolle zu, nämlich zwischen dem Beklagten und dem Gericht. Nach dem deutschen Anwaltsberufsrecht ist er zugleich oder auch in erster Linie unabhängiges Organ der Rechtspflege und ist als solcher der Wahrheit verpflichtet. Er ist wie der Richter stets Volljurist, das heißt er hat sowohl das erste als auch das zweite Staatsexamen bestanden sowie ein 2-jähriges Referendariat abgeleistet. Allerdings besteht nur der Unterschied zum Richter, dass er nicht in den Justizdienst eines Bundeslandes eingetreten ist, sondern Rechtsanwalt wurde. Jeder Rechtsanwalt ist Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, welche sich um die Belange der Rechtsanwälte kümmert, diese aber auch vor eigenen Gerichten für Fehlverhalten disziplinarisch zur Rechenschaft ziehen kann.

Der Kläger/die Klägerin: so nennt man in einem Zivilprozess die Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch eine Klage mit einer Klageschrift einleitet. Kläger können sich anwaltlich vertreten lassen, ein Anwaltszwang besteht selten.

Der Beklagte/die Beklagte: so bezeichnet man im Zivilprozess die Person, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage mit Klageschrift in Anspruch genommen wird. Auch dieser kann sich lediglich von einem Anwalt vertreten lassen, muss es aber meistens nicht.

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