Festlegung des Gerichtstermins


Wurde eine Klage bei einem Gericht zugelassen, so bestimmt der zuständige Spruchkörper, also der zuständige Richter, der den Fall in der Verhandlung auch entscheiden wird, einen Termin für die Verhandlung. Diesen teilt er den Parteien umgehend in einer sogenannten Ladung mit.

Das Gericht soll dabei das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens regelmäßig ab.
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen, also vom Gericht aus, postalisch zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten, also einen Rechtsanwalt bestellt hat. Einer offiziellen Zustellung bedarf die Ladung nicht. Sie wird daher einfach mit der Post versendet.

Bleibt die Partei dem festgesetzten Termin fern, so kann gegen diese Ordnungsgeld, wie es auch gegen einem zum Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen üblich ist, festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der notwendigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Jede Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens schon bereits in der Ladung hinzuweisen. Bleibt man der Verhandlung fern, so trägt man in vielen Prozessarten das Risiko, dass ein Urteil in Abwesenheit gesprochen wird oder die Klage abgewiesen wird, ohne dass man die Möglichkeit hatte sich dazu zu äußern und seinen Eindruck des Sachverhaltes darzustellen. Kann man dann nicht nachweisen, dass man aus einem nicht vermeidbaren Grund gefehlt hat, etwa durch einen Autounfall oder durch etwas ähnlich Schwerwiegendes, so sieht es ziemlich schlecht aus für das Verfahren. Erscheint man in einem Strafprozess als Angeklagter nicht zu seinem Prozess, so muss man damit rechnen, dass die Polizei einen persönlich abholt und dorthin bringt. Eventuell droht dann auch ein Haftbefehl und man muss in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt.

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Gerichtstermin in eigener Sache wahr, darf ihm keine Abmahnung wegen „unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes“ erteilt werden. Auch wenn er sich für den Gerichtstermin nicht am Arbeitsplatz abgemeldet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet hat. Es genügt also in jedem Fall, wenn der Arbeitnehmer sich mit dem Hinweis an die Vorgesetzten abmeldet, er wolle an jenem Vormittag an dem Verhandlungstermin teilnehmen. Er hat dann seiner arbeitsvertraglichen Pflicht vollständig genüge getan. Eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung muss dann aus seiner Personalakte wieder entfernt werden. Aber der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet für die Zeit das volle Arbeitsentgelt zu zahlen. Insbesondere als Zeuge erhält man Zeugengeld in der Höhe des ausfallenden Arbeitslohnes, diesen Betrag kann dann der Arbeitgeber vom Lohn abziehen. Wenn das Zeugengeld 25 Euro nicht übersteigt, kann es sofort bar von der Gerichtskasse ausgezahlt werden. Die genaue Handhabe kann von Gericht zu Gericht variieren. Üblicherweise geht der Auszahlung des Zeugengeldes ein schriftlicher Antrag auf Zeugenentschädigung voraus, dem ein Verdienstnachweis beizufügen ist.

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