Die Strafbemessung und das Strafzumessungsrecht


Am Ende eines jeden Strafverfahrens oder auch am Ende von jedem Ermittlungsverfahren im Falle von Ordnungswidrigkeiten muss eine Entscheidung gefunden werden. Ein Teil dieser Entscheidung muss auch eine gerechte Strafhöhe sein, diese zu finden ist jedoch keine leichte Aufgabe für diejenigen, die dafür zuständig sind. Die Grundlage für die Höhe der verhängten Strafe ist die Schuld des Täters, umso höher der Unrechtsgehalt einer Tat, um so höher fällt auch die Strafe für die verübte Tat aus.

Das Gericht muss bei der Strafbemessung berücksichtigen, in wie weit die Strafe in das Leben des Angeklagten eingreift. Denn eine Strafe ist ein intensiver Eingriff in die Freiheitsgrundrechte eines jeden Angeklagten, denn auch dieser Mensch ist, auch wenn er gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen hat, ein Träger von Grundrechten, die bei der Verurteilung eine Beachtung finden müssen. Bei dieser Berücksichtigung werden das Alter, die berufliche Zukunft und auch die familiäre Situation des Angeklagten mit in die Betrachtung einbezogen. Daher macht sich das Gericht auch zu Beginn eines jeden Verfahrens ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten.

Desweiteren wägt das Gericht weitere Gesichtspunkte ab: Die Ziele und Beweggründe des Täters hinsichtlich seiner begangenen Straftat, die Gesinnung und den Vorsatz des Täters bezüglich der verwirklichten Straftatbestände, die Art und Weise der Tatbegehung und das Vorleben des Täters einschließlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Außerdem schaut sich das Gericht ganz genau das Verhalten des Täters nach der Straftat an, also in wie weit der Täter versucht hat den Schadenseintritt zu verhindern oder wieder gut zu machen und ob er unter Umständen auch Reue für seine Tat zeigt. Auch die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und der Polizei kann berücksichtigt werden, also ob der Täter mit diesen Stellen kooperiert oder ob er sich auf stur stellt und vielleicht gar nichts zu seiner Tat, zur Tatbegehung oder zu seinen Beweggründen sagen möchte. In vielen Fällen hilft auch der Versuch der Wiedergutmachung mit dem Opfer um die Strafhöhe zu verringern. Diese Handlung wird auch als Täter-Opfer Ausgleich bezeichnet. Nach einem erfolgreich durchgeführten Täter-Opfer Ausgleich, kann das Gericht die Strafe erheblich mildern und bei kleineren Geldstrafen sogar ganz von einer Strafe absehen.

Als Täter sollte man solche goldenen Brücken, die einem aufgezeigt werden, dringend nutzen, auch wenn einem das Zusammentreffen mit dem Opfer peinlich sein sollte weil man seine Taten zutiefst bereut. Nichtsdestotrotz zeigt die Bereitschaft einen solchen Täter-Opfer-Ausgleich durchführen zu wollen und somit auch aktiv mit dem Opfer in Kontakt zu kommen, die Reue des Täters und seinen Kooperationswillen.

Insgesamt gesehen gilt der Grundsatz, dass kurze Freiheitsstrafen, wenn möglich in einer Geldstrafe zu vollstrecken sind. Dem Gericht stehen per Gesetz einige Strafminderungsgründe zur Verfügung. An die Stelle von lebenslanger Haft tritt dann eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Strafvollzug. Bei den anderen nach Zeitablauf bemessenen Gefängnisstrafen, darf in minder schweren Fällen höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchststrafmaßes erkannt werden. Saß man vorher, wegen der gleichen Tat schon in Untersuchungshaft oder gar im Ausland in einem Gefängnis, dann wird die Zeit der Haftstrafe angerechnet. Das Gericht kann die Zeit im Auslandsgefängnis auch höher anrechnen. Grund dafür sind die teilweise härteren Haftbedingungen als in Deutschland.

Interessant wird es bei der Bildung der Gesamtstrafe, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat. Es werden hier nicht, wie in anderen Ländern der Erde durchaus üblich, alle Strafen zusammenaddiert und dann vollstreckt, vielmehr wird die schwerste Straftat mit einer Strafe belegt und dann der Rest im Rahmen einer Gesamtschau entsprechend gewürdigt. Hat beispielsweise ein Täter eines schweren Raubes (Strafe nicht unter drei Jahren Haft) auf der Flucht vor der Polizei weitere Sachbeschädigungen und auch bei der Festnahme weitere Körperverletzungen begangen, so werden diese in einer Gesamtschau gewürdigt. Das Gericht käme möglicherweise auf eine Haftstrafe um die fünf Jahre Gefängnis. Allerdings lässt sich vor der Urteilsverkündung nur spekulieren, da das Gericht frei und unabhängig ist in seiner Entscheidung.

Viele Täter interessiert nach der Festnahme nur wie viel Jahre Gefängnis ihnen blühen, aber das kann man oft nur sehr schwer in vornherein sagen. Feststeht aber, dass die Strafen zusammengerechnet nicht mehr als 15 Jahre Haftstrafe ergeben dürfen. Strafen, die bis zu zwei Jahren Haft betragen, können außerdem auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dann bestimmt das Gericht die Bewährungszeit, also die Zeit in der sich der Gefangene nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf und auch Verpflichtungen nachkommen muss, wie beispielsweise dass er sich in regelmäßigen Abständen bei seinem Bewährungshelfer melden muss. Zudem darf das Gericht auch Auflagen erteilen, wie etwa besondere Meldepflichten, eine Therapie oder sonstige Maßnahmen aus dem Arbeitsfeld der Bewährungshilfe. Hält man sich nicht an diese Auflagen oder an die Weisungen des Gerichts, so droht ein Bewährungswiderruf und dann muss man die Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt auch tatsächlich absitzen.

In ganz bestimmten Fällen kann das Gericht gänzlich von einer Strafe absehen. Nämlich dann wenn der Täter schon genug durch die Tat bestraft wurde. Oft ist dies in Fällen der fahrlässigen Kindstötung der Fall, wenn die Eltern dann schon schwer gestraft damit sind, dass sie ihr Kind versehentlich getötet haben und daran schuld sind. In solchen Fällen spricht das Gericht die Eltern schuldig, sieht aber dann von einer Belegung mit einer Strafe ab.

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