Welche Arten von Konkurrenzen zwischen mehreren Straftatbeständen gibt es im Strafrecht?


Sind mehrere Straftatbestände von einem Täter erfüllt worden, so stellt sich die Frage wegen was er verurteilt wird und nach welcher der Straftaten sich das Strafmaß entnehmen lässt. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gibt es dafür klare, wenn auch etwas komplizierte, Regelungen. In anderen Ländern werden im Gegensatz zu uns einfach alle Strafen addiert, so dass man schnell mal bei einer sehr sehr langen Haftstrafe angelangt ist, die länger ist als bei uns die lebenslängliche Haftstrafe ist.

Bei uns ist zunächst unterscheidungsrelevant, ob eine oder mehrere Handlungen durchgeführt wurden. Verletzt ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder ein Strafgesetz mehrmals, dann liegt Tateinheit vor. In solchen Fällen wird auf nur eine Strafe erkannt. Diese richtet sich nach der Strafvorschrift, welche die schwerste Strafe androht.
Hat jemand hingegen mehrere selbständige Straftaten begangen, dann liegt Tatmehrheit vor, diese wird auch als Realkonkurrenz bezeichnet. Dann wird aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.

Zunächst muss also geprüft werden, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. Von einer Handlung spricht man in folgenden drei Fällen:

1. Wenn eine Handlung im natürlichen Sinne vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich ein Handlungsentschluss in einer Willensbetätigung realisiert. Beispiel: A gibt dem O eine Ohrfeige, dabei wird in einer Handlung eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung an der Brille begangen.

2. Wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich ein Handlungsentschluss in mehreren Willensbetätigungen realisiert. Die gleiche Handlung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Straftäter sukzessive das Opfer mit Tötungsvorsatz zunächst niederschlägt, dann darauf eintritt und es schließlich ins brennende Haus wirft, wo es schließlich noch vollständig verbrennt. Das gleiche gilt bei wiederholender Handlungseinheit, beispielsweise dann, wenn der Täter in ein Haus einbricht und nacheinander mehrere verschiedene Gegenstände zum Fluchtfahrzeug bringt. Das sind zwar mehrere Handlungen, aber sie stehen in einer Einheit. Die Gerichte stellen in ihrer laufenden Rechtsprechung darauf ab, ob die natürliche Lebensauffassung unter einer Berücksichtigung des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs noch eine Einheit erkennen würde.

3. Wenn eine normative Handlungseinheit vorliegt. Das ist in diesen Fällen gegeben:
Bei mehraktigen oder zusammengesetzte Straftaten, beispielsweise, wenn ein Täter sein Opfer niederschlägt und später erst Uhr und Brieftasche des bewusstlosen Opfers wegnimmt.
Oder aber bei einem Dauerdelikt und einer Klammerwirkung. Beispielsweise, wenn man jemanden mit einem Baseballschläger das Opfer in einen Keller zwingt und das Opfer mittels Schläge daran hindert diesen wieder zu verlassen. Hier klammern die Körperverletzungen mit dem Dauerdelikt der Freiheitsberaubung.

Neben der Frage, ob eine oder mehrere Handlungen geschehen sind, stellt sich die Frage nach der Gesetzeskonkurrenz. Spezialität liegt in solchen Fällen vor, in denen eine speziellere Vorschrift alle Merkmale einer allgemeineren Vorschrift enthält und mindestens ein weiteres zusätzliches Merkmal aufweist. Beispielsweise verdrängt der Diebstahl mit Waffen den einfachen Diebstahl. Subsidiarität liegt vor, wenn ein Gesetz gegenüber einem anderen nur hilfsweise angewendet werden muss. So ist der Versuch immer subsidiär gegenüber der Vollendung. Konsumtion liegt dann vor, wenn eine Tat regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen Straftat zusammentritt und der Schuldgehalt durch die schwerere Straftat mit aufgezehrt wird. Die schwerere Straftat konsumiert auf diese Weise den Unrechtsgehalt des leichteren Deliktes.

4. Mitbestrafte Vortat
Bei mehreren Handlungen kommt auch die mitbestrafte Vortat in Betracht. Darunter versteht man eine Handlung, deren Unrechtsgehalt bereits in der späteren strafbewehrten Handlung enthalten ist. Das kann zum Beipsiel der Fall sein, wenn jemand, um einen Diebstahl zu begehen, in ein Haus einbricht und damit Hausfriedensbruch begeht.

5. Mitbestrafte Nachtat
Eine mitbestrafte Nachtat kommt ebenso nur bei mehreren Handlungen in Frage. Darunter versteht man eine Handlung, deren Unrechtsgehalt bereits in der früher begangenen strafbewehrten Handlung enthalten war. Tötet der Täter eine andere Person und beseitigt er danach die Leiche, kann er als mitbestrafte Nachtat auch einer Leichenschändung strabar sein.

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