Wann ist eine Aussetzung strafbar?


Die Aussetzung ist ein Gefährdungsdelikt und steht im Strafgesetzbuch im gleichen Kapitel wie der Mord und der Totschlag. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so liegt ein Verbrechen vor und dieses wird mit Freiheitsstrafe bestraft, welche mindestens drei Jahre dauert. In nicht ganz so schweren Fällen ist das Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis.

Der objektive Tatbestand fordert eine Gefährdungshandlung. Bei dieser müsste der Täter das Opfer in eine hilflose Lage versetzt haben oder dieses, trotz Garantenstellung, in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben. Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor möglichen Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Dabei versteht man unter Versetzen jede aktiv herbeigeführte Veränderung der Lebensumwelt, die eine hilflose Lage des Opfers verursacht.

Im Stich lassen bedeutet, dass sich der Täter, räumlich von seinem Opfer entfernt. Alternativ darf er keine Beistandsleistung versäumen, zu der er verpflichtet gewesen und in der Lage gewesen wäre. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Täter für die Überwachung oder Beschützung des Opfers hätte einstehen müssen. So muss ein Vater für seine Kinder und ein Arzt für seine Patienten einstehen. Dies nennt man auch Garantenstellung.

Eine Garantenstellung kann auch aus Ingerenz, also aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten entstehen. Das ist dann der Fall, wenn man das Opfer selbst verletzt hat. Dies kommt insbesondere nach Verkehrsunfällen in Betracht. Hat man beispielsweise einen Radfahrer angefahren, so muss man sich zwingend um diesen kümmern. Lässt man diesen verletzt allein auf weiter Flur liegen, so ist die begangene Fahrerflucht das geringste Delikt, das man verwirklicht hat. Durch die Gefährdungshandlung muss weiterhin bei einer Aussetzung die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung geschaffen worden sein, dies nennt man den Gefährdungserfolg.

Der subjektive Tatbestand umfasst die persönlichen Vorstellungen des Täters. Der Täter müsste Vorsatz bezüglich Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg haben, dass heißt er muss gewusst haben, dass er eine Straftat begeht und er muss diese auch gewollt haben.
Liegen bei Erfüllung des Tatbestandes keine Rechtfertigungsgründe und keine Entschuldigungstatbestände vor, so hat sich der Täter strafbar gemacht und muss mit einem entsprechenden Gerichtsverfahren und einer Bestrafung rechnen.

Beispiel: Lässt ein Busfahrer ein kleines 6-jähriges Mädchen mitten auf einer unbefahrenen Straße aussteigen, weil sie ihr Fahrticket zu Hause vergessen hat, so kann dies eine Aussetzung darstellen. In eine hilflose Lage versetzt er sie dadurch, dass sie als Kind außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor möglichen Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Hätte sie ein Handy dabei, so wäre dies womöglich anders, da sie sich selbst helfen könnte, allerdings hat man als kleines Kind kein Handy und auf offener Straße besteht immer die Gefahr, dass ein anderes Auto anrast und einen überfährt, was wiederum eine Gefahr für ihr Leib und Leben darstellt. Dadurch das er sich mit seinem Bus dann von ihr entfernt, lässt er sie sprichwörtlich im Stich. Der Busfahrer müsste zudem mit Vorsatz gehandelt haben. Da er wusste, dass er das Mädchen alleine zurücklässt und das auch gewollt hat, handelte er mit Vorsatz. Also hätte sich der Busfahrer in diesem Fall einer Aussetzung strafbar gemacht und müsste mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

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