Entstehung und Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und hat als solche eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die GmbH selbst Schuldnerin oder Gläubigerin von Forderungen sein kann und für Verpflichtungen mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften muss. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist nicht möglich. Zum Schutz der Gläubiger muss deswegen jedoch ein vorgeschriebenes Mindestkapital zur Gründung einer GmbH aufgebracht werden.

Entstehung einer GmbH
Eine GmbH entsteht mit dem Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages durch den oder die Gesellschafter, der Zahlung der Einlagen durch die Gesellschafter und der anschließenden Eintragung ins Handelsregister. Im Gesellschaftsvertrag muss geregelt wer-den, wie die GmbH bezeichnet wird und wo sie ihren Sitz hat, was sie zum Gegenstand hat, wie hoch das Stammkapital ist, die Anzahl sowie der jeweilige Nennbetrag der Geschäftsan-teile und welcher Gesellschafter sie übernimmt. All dies ist auch ins Handelsregister einzutra-gen. Ferner ist anzugeben, wer die Geschäftsführer sind und welche Vertretungsbefugnis sie haben. Für alle Verpflichtungen, die vor der wirksamen Gründung der GmbH entstehen, haf-ten neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Sie können sich auf die Haftungsbeschränkung nicht berufen, weil sie für einen Dritten eben noch nicht erkennbar war.

Geschäftsführung und Vertretung
Die zwei wichtigen Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der bzw. die Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung setzt sich, wie der Name schon andeutet, aus den Gesellschaftern zusammen. Sie beschließt die Berufung oder Absetzung eines Ge-schäftsführers. Dieser muss nicht Gesellschafter der GmbH sein, sondern kann grundsätzlich auch jeder Außenstehende werden. Dies bezeichnet man als das Prinzip der Fremdorgan-schaft. Die Gesellschafterversammlung kann die Befugnisse des Geschäftsführers begrenzen und ihm mit Hinblick auf einzelne Geschäfte auch konkrete Weisungen geben. Der Geschäfts-führer wird dadurch im Verhältnis zur GmbH gebunden. Trotzdem ist es ihm möglich die GmbH im Verhältnis zu Dritten auch entgegen den Weisungen oder Beschränkungen wirksam zu verpflichten. Dies dient dem Schutz der Geschäftspartner, die unmöglich wissen können, wieweit genau die Befugnisse jedes einzelnen Geschäftsführers aller mit ihnen Geschäfte trei-benden GmbHs reichen. Setzt sich der Geschäftsführer über seine Befugnisse hinaus, ist er der GmbH zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Wegen des hohen Maßes an Vertrauen, dass der Geschäftsführer in Anspruch nimmt, kann die Gesellschafterversammlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen wieder abberufen. Ein eventuell bestehender Ar-beitsvertrag wird dadurch jedoch nicht berührt.

Haftung der Gesellschafter
Zur Gründung einer GmbH ist die Erbringung des Stammkapitals erforderlich. Dieses muss mindestens 25.000 € betragen. Der Betrag kann jedoch auch durch Sacheinlagen erbracht werden, also durch Maschinen, Grundstücke oder ähnliches. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht vorsehen. Diese muss dann von den Gesellschaftern beschlossen wer-den und erfolgt im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen. Mit diesem Gesellschaftsvermögen haftet die GmbH für ihre Verbindlichkeiten. Reicht es nicht aus, so ist grundsätzlich kein Rückgriff auf das Vermögen der Gesellschafter möglich. Etwas anderes gilt, wenn Gesell-schafter durch Gewinnentnahmen das Vermögen der GmbH soweit verringern, dass es nicht mehr das festgelegte Stammkapital umfasst. Dann müssen die betroffenen Gesellschafter für den Fehlbetrag aufkommen.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird gerne als Mini-GmbH bezeichnet. Sie unterliegt grundlegend den gleichen Regelungen wie eine GmbH. Allerdings beträgt die Mindesthöhe des aufzubringenden Stammkapitals nur einen Euro. Dies erleichtert ihre Grün-dung, wirkt jedoch wegen der geringen Haftungshöhe oftmals abschreckend auf potentielle Geschäftspartner oder Kreditgeber.

Beendigung der Gesellschaft
Eine GmbH, die nur für eine bestimmte Dauer gegründet wurde, endet durch Zeitablauf. Un-abhängig davon kann sie außerdem per Gerichtsurteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Ge-sellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Eine Auflösung kann auch durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Ferner erfolgt eine Auflösung, sobald das Insolvenzverfahren gegen die GmbH eröffnet wird.

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