Nach einer Scheidung haben die ehemaligen Ehegatten keinen Anspruch auf das Erbe des verstorbenen, ehemaligen Ehegatten. Dies geht sogar soweit, dass das Recht zum Erben bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits vorliegen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Dies betrifft jedoch lediglich das gesetzliche Erbrecht. Das gewillkürte Erbrecht, also das Erben durch Testament, ist hiervon ausgeschlossen. So kann ein durch Testament, auch als letztwillige Verfügung bekannter, eingesetzter Erbe, sofern er der ehemalige Ehegatte ist, ebenfalls ein Anrecht auf ein Erbe haben.
Zu beachte ist weiterhin, dass gemeinsame Kinder Verwandte ersten Grades sind und somit Erben sein können. Sofern die Kinder noch minderjährig sind, können auch die ehemaligen Ehegatten zur Sorge über das Erbe des Kindes berechtigt sein. Ein gesetzliches Erbrecht des ehemaligen Ehegatten gibt es dennoch ausdrücklich nicht.