Form und Inhalt des Ehevertrages


In Deutschland scheitert ein Drittel aller Ehen. Um Streitigkeiten des Scheiterns einer Ehe vorzubeugen, schließen viel Ehepaare einen Ehevertrag ab. Durch einen Ehevertrag geben sich Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer etwaigen Scheidung. In einem Ehevertrag lassen sich viele Aspekte der ehelichen Lebensgemeinschaft regeln, beispielsweise: Namensgestaltung (Ehenamen), Gütertrennung, Versorgungsangelegenheiten, Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Unterhalt.

In erster Linie geht es aber um die Vermögensverhältnisse. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach rechtskräftiger Scheidung. Der Zeitpunkt ist jedoch entscheidend für die zu treffenden Regelungen, muss bei bereits Verheirateten doch insbesondere der Ausgleich eines schon entstandenen Zugewinns berücksichtigt werden. Wird der Vertrag unter Verlobten geschlossen, wird er erst im Zeitpunkt der Eheschließung wirksam. Ansonsten gilt der Vertrag ab Unterzeichnung durch die Parteien vor dem Notar.

Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Rechtsanwalt für unverzichtbar. Dieser fertigt auch nach einer genauen Besprechung über den Vertragsinhalt mit den Eheleuten den ersten Entwurf des Ehevertrags aus und legt diesen Entwurf anschließend den Eheleuten vor. Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile, als neutraler Berater, zu prüfen. Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wurde.

Es können drei große Regelungsbereiche in einem Ehevertrag erfasst werden:

1. Regelungen zum Güterstand: Der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.

2. Der Versorgungsausgleich: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet in der Regel, dass ein Partner im Rentenalter dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen muss, es sei denn man hat einen Ehevertrag vereinbart, der etwas anderes aussagt. Durch einen Ehevertrag lässt sich die gesetzliche Regelung abändern. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.

3. Der nacheheliche Unterhalt: Häufig hat ein geschiedener Ehepartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehepartner. Dieser Unterhaltsanspruch besteht nicht selten lebenslang. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dies gilt ebenfalls für relativ kurz andauernde Ehen. Die gesetzliche Unterhaltsregelung kann durch einen Ehevertrag je nach den Bedürfnissen individuell verändert werden. Möglich ist dabei auch der vollständige Unterhaltsverzicht. Allerdings sind Regelungen zum Unterhalt für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den Kindesunterhalt nicht zulässig.

In einem Ehevertrag können auch andere Dinge vereinbart werden, etwa, wann Kinder kommen sollen, ob überhaupt Kinder gewünscht sind, wie das Zusammenleben ausgestaltet werden soll etc. Sinnvoll sind solche Regelungen jedoch nicht.

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