Welche Bedeutung hat der Ehevertrag?


Ehegatten können Ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Eheverträge regeln. Die Ehegatten können insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder jedenfalls den Zugewinnausgleich ausschließen. In diesen Fällen gilt für die Ehepartner der Güterstand der Gütertrennung, falls sie nicht ausdrücklich den Güterstand der Gütergemeinschaft im Ehevertag bestimmen. Die Eheleute können sich aber auch darauf beschränken, lediglich die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft und des Zugewinnausgleichs zu modifizieren (z.B. durch Festsetzung einer abweichenden Ausgleichsquote).

Im Falle der Gütertrennung hat die Ehe keine Auswirkungen auf die Vermögensrechte der Ehegatten. Jeder bleibt alleiniger Inhaber und Verwalter seines Vermögens; was er später erwirtschaftet gehört allein ihm. Für Schulden des anderen Ehepartners haftet er nicht. Vermögenszugewinne während der Ehe sind dem anderen Ehepartner gegenüber nicht ausgleichspflichtig. Für Zuwendungen, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe getätigt wurden und der Verwirklichung des ehelichen Zusammenlebens dienen sollten (z.B. Beiträge zur Errichtung eines gemeinsamen Eigenheims), können beim Scheitern der Ehe jedoch Ausgleichsansprüche bestehen. Die Gütertrennung empfiehlt sich besonders für Ehegatten, deren Einkünfte übliche familiäre Größenordnungen weit übersteigen (z.B. mittelständische oder Großunternehmer). Im Übrigen gelten für beide Ehegatten die allgemeinen ehelichen Pflichten (Unterhaltspflichten, Rücksichtspflichten etc.).

Wählen die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden Mann und Frau auch im Bereich des Vermögens als Einheit behandelt. Das vorhandenene und das später erlangte Vermögen beider Ehegatten verbindet sich zu einer gemeinsamen Vermögensmasse. Es gibt also grundsätzlich nur noch das Ehevermögen der Meiers und kein davon unterscheidbares Vermögen von Herr oder Frau Meier. Entsprechend verwalten die Eheleute das Ehevermögen gemeinsam und ihnen stehen die gleichen Rechte und Pflichten im Bezug auf das Ehevermögen zu. Für Verbindlichkeiten jedes Ehegatten haftet das gemeinsame Ehevermögen. Die Gütergemeinschaft kann wiederum durch Ehevertrag oder auch durch ein gerichtliches Urteil beendet werden.

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