Wenn "der Himmel voller Geigen hängt" und Verliebte alles "rosarot sehen", dann wird Vertrauen oftmals groß geschrieben und eine mögliche Trennung liegt meist außerhalb des Vorstellungsvermögens der Partner. "Wir brauchen doch keinen Vertrag, wenn wir heiraten! Damit würden wir ja den Teufel an die Wand malen!" So oder so ähnlich denken die meisten heiratswilligen. Doch ist der Bund fürs Leben in jedem Fall ein Vertrag - ein Vertrag, den oft auch die Unbesehen schließen, die sonst in Geschäftsbedingungen das Kleingedruckte dreimal lesen. Dabei sollten sich die Partner trotz aller Liebe und Schwüre auch über die rechtlichen Konsequenzen der Ehe im Klaren sein.
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand und somit der Regelfall. Dies bedeutet, dass die Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben, sie werden also nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Beide Ehepartner können über ihr Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen Er ist lediglich bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen beschränkt, so kann ein Ehegatte beispielsweise nicht ohne Zustimmung des Ehepartners sein Geschäft oder ein Grundstück verkaufen, wenn es sein gesamtes Vermögen ist.
Ein Ehegatte benötigt desweiteren die Zustimmung des anderen, wenn er über Gegenstände verfügen will, die zwar in seinem Alleineigentum stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören. Die Vorschrift dient dazu, den Hausratsbestand im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Will also ein Ehegatte ihm gehörende Möbelstücke oder Haushaltsgeräte verkaufen, braucht er die Zustimmung seines Ehepartners. Zu den Gegenständen des ehelichen Haushalts gehören alle Sachen, die der Hauswirtschaft und dem ehelichen Zusammenleben dienen. Das können sogar Luxusgegenstände (Segelyacht) oder Versicherungsansprüche aus der Hausratversicherung sein.
Kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen Partners. Eine gemeinsame Haftung besteht nur bei gemeinsam aufgenommenen Schulden. Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen. Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.
Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft ist also, dass der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, bei Beendigung der Ehe ausgeglichen wird. Bei der Regelung des gesetzlichen Güterstandes ging der Gesetzgeber von der Hausfrauen-Ehe aus, also der Ehe, in der der Mann arbeitet und die Frau Hausfrau und Mutter ist. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die Vermögensinteressen der nicht berufstätigen Frau zu schützen, die oft im Interesse der Familie auf eigenen Erwerb verzichtet.
Da das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft von dem Prinzip ausgeht, dass nur ein Ehegatte verdient, kann es bei einer Doppelverdiener-Ehe zu Ungerechtigkeiten kommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bei der Eheschließung Schulden hat und der andere Ehegatte mitarbeitet, um diese Schulden abzutragen.