Wann tritt der Zustand der Gütertrennung ein?


Die Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten durch einen formbedürftigen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder ihn aufheben und keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Ebenso tritt Gütertrennung ein, wenn der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Die Gütertrennung wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt, d.h. das jegliche güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten fehlen. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Eine Gütertrennung kann sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen im Falle einer Scheidung geschützt werden soll, beide Ehepartner sehr reich sind oder wenn jemand im hohen Alter erneut heiratet.

Die Gütertrennung endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes für die Zukunft oder mit Auflösung der Ehe. Wird die Gütertrennung aufgehoben, ohne das gleichzeitig ein neuer Güterstand für die Zukunft vereinbart wird, so tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.

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