Gefährlicher Eingriff in den Schiffsverkehr


Wer in den Schiffsverkehr von außen so eingreift, dass eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht, der macht sich strafbar und kann, wenn er angeklagt und verurteilt wird, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Welche Strafe bei einer Verurteilung droht hängt im Wesentlichen davon ab, wie stark die Gefahr für andere Menschen oder Sachen war und ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.

Schiffsverkehr

Unter den Begriff Schiffsverkehr werden sowohl der See- als auch der Binnenschiffsverkehr verstanden. Darunter fallen alle Arten von Schiffen, also nicht nur motorbetriebene Schiffe sondern auch Segelschiffe, Sportboote und Fähren. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß oder lang die Wasserfahrzeuge im Einzelnen sind.

Strafbare Handlung

Strafbar ist jeder gefährliche Eingriff. Eingriffe sind vor allem die Zerstörung, die Beschädigung oder die Beseitigung von Anlagen, die dem Schiffsverkehr dienen. Ebenso ist das Bereiten von Hindernissen für Wasserfahrzeuge strafbar. Hindernisse liegen dann vor, wenn der Verkehr durch physische Einwirkung gestört oder verhindert wird. Ein Hindernis ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand ein Drahtseil spannt, wegen dem der Schiffsverkehr nicht mehr ungehindert fließen kann.

Strafbar ist ebenfalls das Geben von falschen Signalen oder falschen Zeichen. Darunter fallen alle Zeichen, die für den Schiffsverkehr maßgeblich sind, also sowohl Lichtzeichen als auch akustische Zeichen. Auch Handzeichen können, wenn sie für den Schiffsverkehr notwendig sind, gemeint sein.

Zuletzt werden auch alle ebenso gefährlichen Eingriffe unter Strafe gestellt. Das sind alle die Eingriffe, die der Gefährlichkeit der oben genannten Eingriffe entsprechen. Dieser offene Tatbestand gibt die Möglichkeit, jeden Eingriff, der den Schiffsverkehr hindert, zu bestrafen, auch wenn er nicht unter die oben genannten Tatmodalitäten fällt.

Strafbar sind alle Eingriffe, egal ob sie von außen auf den Schiffsverkehr einwirken oder von innen geschehen. Also auch ein Schiffseigner- oder Kapitän eines Schiffes selbst kann Täter einer solchen Tat sein, etwa indem er mit seinem Schiff bewusst und gewollt den Weg für andere Schiffe versperrt, dadurch eine Kollision droht und Leib und Leben anderer Menschen tatsächlich gefährdet werden.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Tat ist sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar. Also auch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, obwohl er sie hätte einhalten können und dadurch fahrlässig Leib oder Leben einer anderen Person oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar. Bei Fahrlässigkeitstaten kommt es dann aber in der Regel zu einer geringeren Bestrafung.

Gefährdung

Es muss aber wie erläutert eine tatsächliche Gefährdung vorliegen. Dafür reicht es aus, wenn aus nachträglicher Prognose ein Schadenseintritt sehr wahrscheinlich gewesen wäre und es nur durch Zufall oder durch Glück nicht zu einem Schaden gekommen ist. Ab wann der Wert einer Sache bedeutend ist, ist in der Rechtsprechung geklärt worden. Er liegt bei ca. 1.300 Euro. Alle Gefahren für Sachen unter diesem Wert sind in der Regel nicht strafbar. Die Sache muss aber eine andere als das Tatmittel sein. Wird das Schiff, das selbst zum Hindernis wird, einer konkreten Gefahr ausgesetzt, reicht das nicht zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes.

Strafe

Der Strafrahmen für eine vorsätzliche Begehung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wegen der Gefährlichkeit dieser Tat ist Geldstrafe nicht vorgesehen. Die Freiheitsstrafe kann bei guter Sozialprognose dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer bei der Tathandlung sogar in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigungen vieler Menschen herbeizuführen, der wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Dabei handelt es sich dann schon um ein Verbrechen. Eine Fahrlässigkeitstat hingegen kann auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.

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