Welche Rechte und Pflichten hat ein Besitzer eines Schiffes?


Wem in Deutschland ein Schiff für die Binnenschifffahrt selbst gehört und wer es selbst führt oder einem Schiffer zur Schifffahrt anvertraut, dem obliegen bestimmte Rechte und Pflichten. Vergleichbar sind diese mit den Rechten und Pflichten eines Fahrzeughalters für sein Fahrzeug. Im Folgenden werden die wesentlichen Rechte und Pflichten näher erläutert:

Haftung

Der Schiffseigner haftet für alle Schäden, die ein Dritter durch ihn oder einen ihm weisungsgebundenen Schiffslotsen schuldhaft erleidet. Das meint vor allem zunächst die zivilrechtliche Haftung. Der Schiffseigner muss also dem Dritten den Schaden ersetzen, der durch das schuldhafte Verhalten von ihm oder den Lotsen entstanden ist. Der Schiffseigner kann seine Haftung auch beschränken. So kann er zum Beispiel die Haftung bezüglich Personenschäden vertraglich beschränken. Ebenso kann er die Haftung wegen Sachschäden beschränken. Dazu kann er vertraglich vereinbaren, dass er für Beschädigungen oder Verluste einer Sache nicht haftet und für den Tod oder die Verletzung einer Person ebenfalls nicht.

Nicht ausschließen kann der Schiffseigner die Haftung wegen einer vorsätzlichen, absichtlichen Schädigung. Hat der Schiffseigner vor einen Schaden zu verursachen, greift die Haftungsbeschränkung also nicht. Ebenso greift sie nicht, wenn der Schiffseigner mindestens leichtfertig den Schaden herbeiführt, das heißt im überhöhten Maß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und deshalb ein Schaden zu Stande kommt.

Neben dem generellen Ausschluss der Haftung kann die Haftung für Sachschäden auch auf eine Höchstsumme beschränkt werden. Je nachdem, welches Schiff dem Schiffseigner gehört kann die Haftungssumme auf eine Höchstsumme beschränkt werden. Einzelheiten dazu, welche Summen bei welchen Schiffen möglich sind, finden sich im Binnenschifffahrtsgesetz.
Ebenso kann die Höchstsumme auch für Personenschäden festgelegt werden. Wenn zum Beispiel Reisende auf dem Schiff verletzt oder getötet werden, kann dafür eine Höchstsumme zur Haftung vorher vertraglich festgelegt werden. Die zulässige Haftungsbeschränkung ergibt sich ebenfalls nach dem Binnenschifffahrtsgesetz und richtet sich wiederum nach dem Schiffstyps.

Haftbares Verhalten

Der Schiffseigner ist grundsätzlich für Fahrlässigkeit und Vorsatz verantwortlich und muss dann den Schaden ersetzen, der durch sein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstanden ist. Dabei muss der Schiffseigner berücksichtigen, dass er alle notwendigen Versorgungsmaßnahmen an Bord seines Schiffes durchführen kann und notwendiges und vorgeschriebenes Material vor Ort hat. Ebenso muss er dafür sorgen, dass es eine ausreichend große Schiffsmannschaft gibt, die im Ernstfall Hilfe leisten kann.

Vor allem für wirtschaftliche Zwecke ist es auch erforderlich, dass sich der Schiffseigner an den vorgegebenen Schifffahrtsplan hält und rechtzeitig und zügig seine Fahrt durchführt. Verspätungen, die auf Grund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schiffseigners entstehen, hat er zu vertreten und muss dafür eventuell Schadensersatz an andere geschädigte Personen zahlen. Ist der Schiffseigner krank und kann seine Schifffahrt nicht durchführen, muss er für eine sachgerechte Vertretung sorgen und dafür, dass sich die Fahrt nicht wesentlich verspätet.
Ebenso herrscht eine allgemeine Ordnungs- und Sorgfaltspflicht für den Schiffseigner auf dem Schiff. Er muss dafür sorgen, dass alle bestehenden Regeln eingehalten werden und die Sicherheit und Ordnung auf seinem Schiff gewährleistet ist. Resultiert aus dem Verstoß gegen diese Pflicht ein Schaden an Sachen oder Personen, dann muss auch der Schiffseigner den daraus entstanden Schaden ersetzen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel