Was Personen an Bord eines Schiffes zu beachten haben


Der Schifffahrtskapitän oder auch Schiffseigner hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff genügend Personal ist, um die Ordnung und die Sicherheit von Sachen und Personen zu gewährleisten. Auf einem Binnenschiff gibt es deshalb die Einteilung von verschiedenem Personal, das dort anwesend sein kann oder muss.

Zur Schiffsbesatzung gehören im Wesentlichen die Steuerleute, die Bootsleute, die Matrosen, die Schiffsknechte, die Schiffsjungen, die Maschinisten und die Heizer. Schiffseigner und Schiffspersonal verbindet ein gewöhnlicher Dienstvertrag im Sinne eines Arbeitsvertrages. Weil in der Schiffsfahrt ein wechselnder Dienstantritt regelmäßig stattfindet, sieht das Binnenschifffahrtsgesetz einzelne Besonderheiten dieser Angestellten bezüglich anderer Angestellten und normalen Dienstverträgen vor.

So darf ein Mitglied der Schiffsmannschaft dann abgelehnt werden, wenn er 24 Stunden nach Dienstantritt nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint. Der Dienstantritt beginnt in der Regel mit Abschluss des Dienstvertrages, also sofort danach. Wenn ein Mitglied der Schiffsmannschaft dann nicht erscheint, dann kann er aus diesem Grund nicht mehr genommen werden. Zusätzlich steht es dem Schiffseigner noch frei, Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verspätung geltend zu machen.

Die Mitglieder der Schiffsmannschaft sind dem Schiffseigner weisungsgebunden. Das heißt, dass sie dem Schiffseigner gehorchen und seine Weisungen erfüllen müssen. Sie sind auch erst befugt das Schiff wieder zu verlassen, wenn dies der Schiffseigner so anordnet. Das heißt im Ergebnis, dass die Besatzung erst dann das Schiff verlassen darf, wenn die Reise beendet ist. Nur wegen außergewöhnlicher Umstände darf ein Mitglied der Schiffsbesatzung früher das Schiff verlassen oder dann, wenn dies mit dem Schiffseigner vorher so vereinbart worden ist. Möglich ist es allerdings, dass der Schiffseigner ein Mitglied der Schiffsbesatzung vorher kündigt. Dafür muss ein außergewöhnlicher Grund vorliegen, der zu einer Kündigung berechtigt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Besatzungsmitglied mehrfach gegen wichtige Vorschriften oder Anweisungen des Schiffseigners verstößt oder diese nicht durchführt. Dann kann das Besatzungsmitglied jederzeit aus seinem Dienst entlassen werden.

Wird ein Besatzungsmitglied entlassen, obwohl es sich nichts hat zur Schulden kommen lassen, dann muss der Schiffseigner die Kosten der Rückreise zahlen und dafür sorgen, dass das Mitglied der Besatzung an den Ort zurückgelangen kann, an dem es die Reise und damit das Dienstverhältnis angetreten hat.

Auch für den Lohn der Schiffsmannschaft gelten Besonderheiten im Gegensatz zu anderen Arbeitsverträgen. Die Schiffsmannschaft kann spätestens nach zwei Wochen vom Schiffseigner ihren Lohn verlangen, den dieser ihnen dann auch auszahlen muss. Ausnahmsweise kann zwischen Schiffseigner und der Besatzung auch etwas anderes vertraglich vereinbart werden.

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