Unfälle mit Schiffen im Binnenschiffsverkehr


Ähnlich wie im Straßenverkehr kann es auch im Binnenschiffsverkehr zu Unfällen zwischen zwei Schiffen kommen. Hier stellt sich dann auch die Frage, wer in welchem Umfang bei einem Unfall haftet und wie die Schadensabwicklung am günstigsten stattfinden kann.

Unfall

Erfasst wird von der schadensrechtlichen Haftung in diesem Sinne ein Unfall zwischen zwei Binnenschiffen, das heißt konkret ein Zusammenstoß zweier Schiffe. Aber auch für andere Unfälle, die keinen Zusammenstoß als Ursache haben, gelten die im Folgenden aufgeführten haftungsrechtlichen Regeln. So kann es zum Beispiel sein, dass ein Schiff oder Teile des Schiffs beschädigt werden, oder Sachen auf dem Schiff beschädigt oder Personen auf dem Schiff verletzt werden, weil ein anderes Schiff ein nicht ordnungsgemäß geführtes Manöver fährt und damit ein anderes Schiff zum schnellen Abdrehen nötigt. Auch dann sind Schäden grundsätzlich ersatzfähig.

Verhalten

Ähnlich wie bei Unfällen im Straßenverkehr wird bei Unfällen in der Binnenschifffahrt eine Haftungsquotelung vorgenommen, wenn beide Schiffe verantwortlich zu dem Unfall beigetragen haben. Das ist vor allem der Fall, wenn beide Schiffseigner oder bei beiden Schiffen Mitglieder der Besatzung durch ihr Verschulden den Unfall verursacht haben. Verschulden bedeutet, dass entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt worden sein muss. Vorsatz ist bewusste Wollen der Verwirklichung des Schadens und Fahrlässigkeit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Ähnlich wie bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen ist die Haftung bei einem Unfall von Schiffseignern von Binnenschiffen dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt ausgelöst worden ist. Höhere Gewalt liegt immer dann vor, wenn ein von außen kommendes unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Das sind vor allem Naturkatastrophen. Wird jemand zum Beispiel dadurch verletzt, dass ein Schiff durch einen Sturm nicht mehr lenkfähig ist, dann kann hier eine Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen sein.

Haftungsmaßstab

Haften muss immer der jeweilige Schiffseigner, also der tatsächliche Besitzer und Eigentümer des Schiffes. Die Haftungsquote wird zwischen zwei Schiffseignern dann nach ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag gebildet, wobei ihnen das Verschulden ihrer Schiffsmannschaft zugerechnet wird.

Wenn an Bord eines Schiffes eine Person verletzt oder getötet wird und zwei Schiffseigner verschuldensabhängig dafür verantwortlich sind, haften die beiden Eigner als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die verletzte Person oder die Erben der getöteten Person sich aussuchen können, welchen Schiffseigner sie zur Zahlung des kompletten Schadensersatzes auswählen. Untereinander müssen danach die Schiffseigner einen Ausgleich finden, etwa indem der zum Schadensersatz beanspruchte Schiffseigner den anderen Schiffseigner in Regress nimmt.

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