Geschäftsführung in einer Kommanditgesellschaft


In einer Kommanditgesellschaft hat grundsätzlich jeder Komplementär ein Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung komplett ausgeschlossen. Das liegt daran, dass sie für Verbindlichkeiten der KG nicht persönlich haften. Deshalb darf es ihnen auch nicht zustehen, Verbindlichkeiten im Namen der KG zu begründen. Soweit es im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis jedem Komplementär allein zu, das heißt dass jeder von ihnen alleine berechtigt ist, geschäftsführe¬risch tätig zu werden, ohne erst die Zustimmung der anderen einzuholen. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Hierunter fallen also beispielsweise die Leitung des Unternehmens, die Einstellung und die Führung der Arbeitnehmer, der Abschluss und die Ausführung von Verträgen oder die Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Komplementär, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter, also auch ein Kommanditist, die sogenannte Gesellschafterklage erheben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungspflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

Tritt eine KG gegenüber Dritten auf, so tut sie dies, indem sie durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind grundsätzlich alle Komplementäre zur Vertretung befugt. Sie sind auch die einzigen, die die KG vertreten können. Jemand, der nicht Gesellschafter ist, kann auch keine Vertretungsmacht innehaben. Man spricht vom Grundsatz der Selbstorganschaft, beziehungsweise vom Verbot der Fremdorganschaft. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter kann begrenzt werden. Überschreitet ein Gesellschafter seine Vertretungsmacht, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab. Unterbleibt sie, so hat er ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss deswegen selbst für die Erfüllung des Vertrages einstehen. Ist ein Gesellschafter also beispielsweise zum Abschluss von Verträgen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro befugt, schließt aber einen Kaufvertrag in Höhe von 25.000 Euro für die Gesellschaft ab, so wird er, bei fehlender Genehmigung selbst Vertragspartei und muss den Kaufpreis aus eigener Tasche bezahlen.

Entsteht einem Dritten durch ein Verhalten eines zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters einer KG ein Schaden, also etwa durch Vertragsbruch oder durch sonstige unerlaubte Handlungen, dann steht diesem Dritten auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der KG zu. Sämtliche Gesellschafter haften dann genau wie bei vertraglichen Ansprüchen auch neben der KG für diesen Anspruch. Veranlasst der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter diesen Schaden jedoch besonders fahrlässig oder sogar vorsätzlich, dann können die übrigen Gesellschafter möglicherweise wiederum einen Schadenersatzanspruch ihm gegenüber haben. Dieser entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis und mit Hinblick auf die Ausgleichsansprüche Wirkung. Der Verständlichkeit halber folgendes Beispiel: Eine KG hat die drei Komplementäre A, B und C. Der Kommanditist K hat seine Einlage bereits erbracht. Er ist deshalb von der Haftung ausgeschlossen und wird im Beispiel außer Acht gelassen. C verursacht durch ein vorsätzliches Fehlverhalten dem Dritten D einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro. D nimmt A für die KG auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat nun gegen B und C jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.000 Euro. Da A jedoch selbst auch einen Anteil in Höhe von 2.000 Euro tragen muss, ist dies ein ihm entstandener Schaden, für den das absichtliche Fehlverhalten des C verantwortlich ist. Er kann deshalb von C Schadenersatz für diese 2.000 Euro verlangen. C muss dem A dann 4.000 Euro zahlen. Der Ausgleichsanspruch, den B dem A zahlen muss, ist auch für den B ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Er kann deshalb von C ebenfalls in dieser Höhe verlangen. So muss C dann im Innenverhältnis die gesamte Zahlung übernehmen.

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