Geschäftsführung in einer offenen Handelsgesellschaft


In einer offenen Handelsgesellschaft hat grundsätzlich jeder Gesellschafter ein Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis jedem Gesellschafter allein zu, das heißt dass jeder Gesellschafter alleine berechtigt ist, geschäftsführe¬risch tätig zu werden, ohne erst die Zustimmung der anderen einzuholen. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Hierunter fallen also beispielsweise die Leitung des Unternehmens, die Einstellung und die Führung der Arbeitnehmer, der Abschluss und die Ausführung von Verträgen oder die Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis kann jeder Gesellschafter die sogenannte Gesellschafterklage erheben. Dies kann er dann tun, wenn ein anderer Gesellschafter seine Leistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vernachlässigt. Mit der Klage kann er die Erfüllung dieser Leistungspflicht einfordern. Dieser Erfüllungsanspruch wird als Sozialanspruch bezeichnet.

Tritt eine OHG gegenüber Dritten auf, so tut sie dies, indem sie durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Vertretung befugt. Sie sind auch die einzigen, die die OHG vertreten können. Jemand, der nicht Gesellschafter ist, kann auch keine Vertretungsmacht innehaben. Man spricht vom Grundsatz der Selbstorganschaft, beziehungsweise vom Verbot der Fremdorganschaft. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter kann begrenzt werden. Überschreitet ein Gesellschafter seine Vertretungsmacht, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab. Unterbleibt sie, so hat er ohne Vertretungsmacht gehandelt und muss deswegen selbst für die Erfüllung des Vertrages einstehen. Ist ein Gesellschafter also beispielsweise zum Abschluss von Verträgen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro befugt, schließt aber einen Kaufvertrag in Höhe von 25.000 Euro für die Gesellschaft ab, so wird er, bei fehlender Genehmigung selbst Vertragspartei und muss den Kaufpreis aus eigener Tasche bezahlen.

Entsteht einem Dritten durch ein Verhalten eines zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters einer OHG ein Schaden, also etwa durch Vertragsbruch oder durch sonstige unerlaubte Handlungen, dann steht diesem Dritten auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der OHG zu. Sämtliche Gesellschafter haften dann genau wie bei vertraglichen Ansprüchen auch neben der OHG für diesen Anspruch. Veranlasst der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter diesen Schaden jedoch besonders fahrlässig oder sogar vorsätzlich, dann können die übrigen Gesellschafter möglicherweise wiederum einen Schadenersatzanspruch ihm gegenüber haben. Dieser entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis und mit Hinblick auf die Ausgleichsansprüche Wirkung. Der Verständlichkeit halber folgendes Beispiel: Eine OHG hat die drei Gesellschafter A, B und C. C verursacht durch ein vorsätzliches Fehlverhalten im Rahmen seiner Geschäftsführung dem Dritten D einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro. D nimmt A für die OHG auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat nun gegen B und C jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.000 Euro. Da A jedoch selbst auch einen Anteil in Höhe von 2.000 Euro tragen muss, ist dies ein ihm entstandener Schaden, für den das absichtliche Fehlverhalten des C verantwortlich ist. Er kann deshalb von C Schadenersatz für diese 2.000 Euro verlangen. C muss dem A dann 4.000 Euro zahlen. Der Ausgleichsanspruch, den B dem A zahlen muss, ist auch für den B ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Er kann deshalb von C ebenfalls in dieser Höhe verlangen. So muss C dann im Innenverhältnis die gesamte Zahlung übernehmen.

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