Immobilienverkauf: der Veräußerungspreis nach einer Erbschaft


Nach einer Erbschaft kann es nötig werden oder auch nur gut erscheinen, das durch die Erbschaft erworbene Gut möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Die Güter die in Folge einer Erbschaft verkauft werden können sehr vielfältig sein, vom kleinen Haushaltsgebrauchsgegenstand wie Kochlöffel oder alter Backform bis hin zu Wohnhaus, Fabrikgebäude oder gar land- oder forstwirtschaftlicher Grund. Ein erster Schritt dabei ist die sichere Bewertung der Sache, bei Immobilien oder beweglichen Sachen wie Schmuck, Uhren, Autos oder Buchbeständen helfen Sachverständige die bei der Bemessung des Wertes behilflich sind. Der zweite Schritt ist die Wahl des Absatzweges, wobei man sich vorher Gedanken machen muss, wer ein potentieller Käufer sein könnte. Bei manchen Dingen helfen Online-Portale, in welche man Güter einstellen kann und hofft einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.

Andere ältere Sachen kann man in Antiquariate geben. Möchte man sich selbst mit der Haushaltsauflösung nicht zu viel Arbeit machen, kann man eine Haushaltsauflösungsfirma beauftragen diese Aufgabe zu erledigen, diese versucht dann gegen Abschlag die Sachen bestmöglich zu vermarkten. Immobilien kann man von Immobilienmaklern an den Markt bringen und verkaufsfertig machen lassen.

Der erzielte Gewinn ist dabei zu versteuern. Allerdings gibt es einige Freibeträge, die zugunsten des Erben sprechen. Nach einem unentgeltlichen Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung dürfen sie die erhaltene Immobilie grundsätzlich steuerfrei veräußern, sofern zwischen dem entgeltlichen Erwerb durch den Rechtsvorgänger, also durch den Erblasser beziehungsweise den Schenker und den Verkauf durch den Rechtsnachfolger, etwa durch den Erben oder durch den Beschenkten, weniger als 10 Jahre liegen.

Zu den Werbungskosten, welche man oftmals von der Steuerlast absetzen kann, zählen dabei die Kosten für Verkaufsinserate, Maklergebühren, Notarrechnungsbeträge, Grundbuchgebühren, Telefonkosten, Fahrtkosten, Räumungskosten im Zwangsvollstreckungsverfahren, Vorfälligkeitsentschädigung, Schuldzinsen für die Zeit des Leerstehens, Renovierungskosten nach Beendigung der Nutzung. Allerdings wird ihre eigene in das Haus investierte Arbeitsleistung nicht anerkannt, was Heimwerker etwas benachteiligt. Die Steuerlast setzt das Finanzamt fest, dies setzt eine ordnungsgemäße Steuererklärung voraus, zu deren Abgabe man als Erbe verpflichtet ist.

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