Rechte und Pflichten der Eigentümer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Jedermann kann grundsätzlich Eigentümer oder Miteigentümer an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden. Dies erfolgt durch den Erwerb Geschäftsanteilen. Der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten möglich. Die eine Möglichkeit ist, dass man bereits bei der Gründung der Gesellschaft eine Stammeinlage erbringt und dadurch sein Eigentum, beziehungsweise Miteigentum an der Gesellschaft begründet. Die andere Möglichkeit ist, dass ein Geschäftsanteil an einer bereits bestehenden Gesellschaft von einem ausscheidenden Eigentümer erworben wird. Dieser Erwerb ist wiederum durch Veräußerung oder durch Vererbung möglich. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsbedürftigkeit zum Veräußern oder Vererben von Geschäftsanteilen an einer GmbH vor. Erforderlich für eine wirksame Veräußerung ist lediglich ein notariell beurkundeter Vertrag. Häufig sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch vor, dass eben doch die Zustimmung der übrigen Eigentümer notwendig ist. Diese beschließen dann gemeinsam darüber, ob sie zustimmen möchten. Ist dies der Fall, dann erteilt der Geschäftsführer die Genehmigung für die geplante Veräußerung oder Vererbung des Anteilseigentums.

Im Falle einer Vererbung geht das Eigentum automatisch mit dem Tod eines Eigentümers auf dessen Erben über. Dies passiert unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag eine Vererbbarkeit der Geschäftsanteile vorsieht oder nicht. Diese Frage bestimmt nur, ob die Erben den Geschäftsteil behalten dürfen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererbbarkeit der Anteile komplett ausschließen, oder vorsehen, dass sie nur an bestimmte Erben vererbt werden können.

Eine GmbH wird immer von einem Geschäftsführer geleitet. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Eigentümer der GmbH handeln. Die Eigentümer können ihre Kontrolle über die Gesellschaft in der sogenannten Gesellschafterversammlung ausüben. Sie können Auskunft über die laufenden Geschäfte und Einsicht in die Unterlagen der GmbH verlangen. Außerdem haben die Eigentümer gegenüber den Geschäftsführern ein verbindliches Weisungsrecht. Dies gilt auch für die laufenden Geschäfte. In den Kompetenzbereich der Eigentümer fallen außerdem Satzungsänderungen, das Einfordern von Nachschüssen bei einer Nachschusspflicht oder der Entschluss, die Gesellschaft aufzulösen. Diese Kompetenzen sind obligatorisch, sie können also von niemand anderem als den Eigentümern ausgeübt werden. Sie können also auch nicht auf die Geschäftsführer übertragen werden.

Die primäre Pflicht jedes Eigentümers ist es, seine Stammeinlage vollständig zu erbringen. Von dieser Pflicht kann ein Eigentümer nicht befreit werden. Die einzelnen Eigentümer können auch durch einen gemeinsamen Beschluss aller Eigentümer dazu verpflichtet werden, ihre Einlage im Nachhinein noch aufzustocken. Diese Möglichkeit muss allerdings im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist das nicht der Fall, kann eine Nachschusspflicht nur einstimmig von allen Eigentümer beschlossen werden.

Neben der Einlagepflicht gelten für die Eigentümer auch Treuepflichten, sowohl gegenüber der GmbH als auch den anderen Miteigentümern. Die Treuepflichten verbieten es den Eigentümern, bewusst zum Nachteil der Gesellschaft zu handeln um ihr zu schaden. Im Verhältnis zu den Miteigentümern gebieten die Treuepflichten, beispielsweise bei Abstimmungen oder Beschlüssen auch die Interessen der Minderheit zu respektieren und so gut wie möglich zu wahren. Dies kann im Ausnahmefall sogar dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag geändert und an eine neue Situation angepasst werden muss.

Dem gegenüber steht das Recht der Eigentümer auf Auszahlung des Gewinnes, beziehungsweise eines eventuellen Liquidationserlöses. Bevor die Eigentümer ihren Anspruch auf Auszahlung des Gewinns geltend machen können, müssen die Geschäftsführer einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser muss dann wiederum von den Eigentümern festgestellt werden. Daraufhin dürfen sie dann beschließen, wie der Gewinn verwendet werden soll, also unter anderem wie viel an die Eigentümer ausgezahlt werden soll. Im Zuge dessen entscheidet die Gesellschafterversammlung auch über die Entlastung der Geschäftsführer. Die Entlastung bedeutet, dass die Eigentümer mit der Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres zufrieden waren. Sie verzichten damit zugleich auch auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer wegen schlechter Geschäftsführung. Die Gesellschafter haben aber genauso das Recht, die Entlastung zu versagen. Die Versagung muss nicht auf wirtschaftlichen oder sonst wie vernünftigen Gründen beruhen. Die Geschäftsführer haben also nach einem objektiv erfolgreichen Geschäftsjahr keinen Anspruch auf ihre Entlastung. Die Interessen und das persönliche Vertrauen der Eigentümer in die Geschäftsführer sind insoweit schützenswerter.

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