Rechtsfolgen beim Tod des Mieters oder des Vermieters


Stirbt der Mieter oder der Vermieter einer Wohnung, dann ist fraglich, was mit dem Mietvertrag passiert. Beim Tod des Mieters treten regelmäßig die Personen, die mit dem Mieter in einer Lebensgemeinschaft gewohnt haben, in den Mietvertrag ein. Das können der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Kinder sein. Dies gilt aber nur, wenn der Vermieter oder der „neue“ Mieter nicht nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigt, denn dazu hat er ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn mehrere Mieter vorhanden sind. Dann übernehmen die überlebenden Mieter den Mietvertrag für den Verstorbenen. Auch diesen steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies besteht deshalb, weil im Wege der Privatautonomie niemandem ein Vertag aufgezwungen werden soll und jeder selbst entscheiden soll, mit wem er einen Vertrag eingehen möchte.

Tritt keine der genannten Personen als Mieter ein, dann wird das Mietverhältnis automatisch mit den Erben fortgesetzt. Hier besteht dann wieder sowohl für den Vermieter als auch für den Erben ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnis des Todes. Ohne Kündigung in dieser Zeit wird der Erbe dann Mietpartei des Vermieters.

Die Rechtsfolgen des Mieteintritts und der Fortführung bestimmen sich nach allgemeinem Mietrecht. So wird die Partei, die eintritt, Mietpartei und damit Vertragspartei im Mietvertrag mit dem Vermieter. Dadurch tritt die Partei auch in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Es kann dann zum Beispiel auch sein, dass der Verstorbene entweder Mietschulden hinterlassen hat oder aber die Miete schon im Voraus bezahlt hat. Hat der Verstorbene Mietschulden hinterlassen, weil er mit der Miete im Rückstand ist, dann haften dafür die Erben, aber auch die eintretenden Personen. Wurde die Miete hingegen vom Verstorbenen schon im Voraus bezahlt, dann haben die Erben, wenn sie nicht die Personen sind, die in das Mietverhältnis eintreten, einen Anspruch auf die Auszahlung der im Voraus bezahlten Miete. Dies nennt man dann einen Anspruch auf das durch die Vorausentrichtung der Miete Ersparte.

Stirbt der Vermieter, dann treten die Erben in dessen Rechte und Pflichten. Sie sind dann als Mietpartei zu sehen. Oft handelt es sich dabei nicht um einen einzelnen Erben, sondern um eine Erbengemeinschaft. Dann müssen Hauptleistungspflichten, wie zum Beispiel die Zahlung der Miete, an alle erfolgen. Die Zahlung der Miete muss aber natürlich nur einmal geleistet werden. Die Erbengemeinschaft haftet für alle Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Das heißt der Mieter kann sich wegen fälliger Forderungen an jeden einzelnen Erben wenden und sich den Liquidesten aussuchen. Der Ausgleich zwischen den Erben muss dann im Innenverhältnis zwischen ihnen stattfinden. Andere Rechtsfolgen ergeben sich beim Tod des Vermieters nicht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel