Tatbestand der Unterschlagung und ihre Folgen


Der Unterschlagungstatbestand schützt, anders als der Diebstahlstatbestand, lediglich das Eigentum und nicht zusätzlich noch den Gewahrsam des Menschen. Als ein Eigentümer wird man bezeichnet, wenn man mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann und alle anderen von jeder Einwirkung bzw. von jeder Nutzung der Sache ausschließen kann.
Die Unterschlagung ist somit ein sogenanntes Auffangdelikt der Eigentumsdelikte und der Vermögensdelikte. Somit macht sich jeder Täter der einen Diebstahl begeht ebenso einer Unterschlagung strafbar.

Bei eine Unterschlagung wird lediglich das Vorliegen einer fremden, beweglichen Sache verlangt. Eine Wegnahme, also einen Gewahrsamsbruch wie etwa beim Diebstahl, gibt es gerade nicht. Bei einer Unterschlagung geht es eben gerade nicht, wie beispielsweise beim Diebstahl, um die Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam eines andern, sondern es handelt sich um die Zueignung einer Sache, welche sich bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Unter einer Sache versteht man alle körperlichen Gegenstände und zwar unabhängig von ihren aktuellen Aggregatszuständen, das heißt, es ist egal, ob die Sache flüssig, gasförmig oder fest ist. Keine Sache hingegen ist der Strom bzw. die elektrische Energie. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Die bewegliche Sache muss nun für den Täter auch fremd sein. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Es ergeben sich bezüglich dieser Definitionen also keine Unterschiede zum Tatbestand des Diebstahls.

Der Täter müsste sich diese Sache auch zugeeignet haben. Auch bei der Zueignungsabsicht ist der Wille der dauerhaften Enteignung und der Wille einer zumindest kurzzeitigen Aneignung erforderlich. Unter einer Enteignung versteht man die gewollte, dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner ursprünglichen Eigentümerposition. Die Aneignung verlangt die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters.
Desweiteren ist es für die Zueignung bei einer Unterschlagung notwendig, dass der Täter eine nach außen erkennbare Zueignungshandlung vornimmt. Nach der sogenannten engen Manifestationstheorie ist dabei ein vom Zueignungsvorsatz getragenes Verhalten notwendig, welches den Zueignungswillen nach außen verkündet. Erforderlich ist, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die einen objektiven Betrachter darauf schließen lässt, dass der Täter den Eigentümer enteignen will und die Sache oder auch ihren Wert sich selbst, also seinem eigenen Vermögen, aneignen will. Klassische Fälle der Manifestation eines Zueignungswillens ist der Verzehr von Speisen, die Verarbeitung von der Sache oder die Verbindung bzw. die Vermischung.

Ein typischer Fall einer Unterschlagung ist der, dass jemand eine Geldbörse auf einer Straße findet, die irgendjemand verloren hat. Beschließt er nun, dass er die Geldbörse selbst einsteckt und sie nicht beispielsweise zu einem Fundbüro bringt, so lässt diese Handlung einen objektiven Betrachter darauf schließen, dass der Täter den Eigentümer enteignen will und sich selbst die Sache oder ihren Wert aneignen will. Somit eignet er sich widerrechtlich eine gefundenen Sache zu, die ja bereits in seinem Gewahrsam ist, denn er hat sie ja gefunden und muss sie niemanden mehr wegnehmen, wie es beispielsweise bei einem Diebstahl der Fall wäre. Würde der Täter sich darum bemühen den Eigentümer zu finden, indem er den Geldbeutel zu einem Fundbüro bringt, so würde er sich wiederum nicht strafbar machen.

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