Tatbestand und Strafbarkeit des räuberischen Diebstahls


Der räuberische Diebstahl ist ein sogenanntes Sonderdelikt. Das besondere ist, dass der Täter seine Gewalt oder die Drohung mit seiner Gewalt nicht, wie etwa beim Raub, bei der Wegnahme der Sache, die er gerne haben möchte, ausübt, sondern etwas später zur Gewahrsamssicherung an der bereits geklauten Sache einsetzt.

Unter einer üblichen Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung von neuem und nicht notwendig tätereigenem Gewahrsam. Mit dem Begriff des Gewahrsams bezeichnet man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichem Herrschaftswillen getragen wird und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird. Eine tatsächliche Sachherrschaft hat somit in der Regel derjenige, dem zur Verwirklichung seines Willens und zur realen Einwirkung auf diese Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Täter wendet somit nicht Gewalt oder eine Drohung an, um den fremden Gewahrsam zu brechen und anschließend neuen zu begründen, sondern er wendet diese Mittel an, um sich den Gewahrsam, also die Herrschaft über diese Sache gegenüber einer anderen Person mit Gewalt oder durch Drohungen zu sichern, so dass der Täter ohne Probleme auf die Sache zurückgreifen kann und zudem noch mit ihr machen kann was er will.

Wer als Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und bei diesem Diebstahl gegen eine Person körperliche Gewalt verübt oder Drohungen mit einer gegenwärtiger Gefahr für den Leib oder das Leben des Geschädigten anwendet, wenn der Täter beispielsweise damit droht, dass er das Opfer umbringen wird, nur um den Besitz des Diebesgutes behalten, ist genauso wie ein Räuber zu bestrafen. Der Grund für die schärfere Strafe dieses verbotenen Verhaltens ist das größere Unrecht, das an den Tag gelegt wird, wenn man den räuberischen Diebstahl mit dem einfachen Diebstahl vergleicht. Hier wird nämlich Gewalt oder Drohung mit dieser eingesetzt!

Als taugliche Vortat zu einem räuberischen Diebstahl kommt ein Raub und ein klassischer Diebstahl in Betracht, nicht jedoch ein Betrug. Da diese Vortat für eine Strafbarkeit noch „frisch“ sein muss, stellt sich die Frage was frisch ist. Nach der Auffassung der Rechtsprechung und auch nach weiten Teilen der Rechtswissenschaft muss zu der vorangegangenen Tat noch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen, so dass man von einer „frischen Tat“ sprechen kann. Der Täter muss also relativ zeitig nach der Tat in der Nähe des Tatortes von einer anderen Person betroffen bzw. angetroffen worden sein. Das wiederum bedeutet, dass der Täter von einer dritten Person in der Art und Weise wahrgenommen werden muss, dass der Täter als Verdächtigter ertappt oder entdeckt wird. Auch möglich und vom Begriff des „Betreffens“ umfasst ist, dass die dritte Person die Tat lediglich beobachtet oder sie sogar nur akustisch wahrnimmt.

Der Täter muss gegen diese Person desweiteren mit Gewalt oder mit einer Drohung von Gewalt vorgegangen sein. Er muss also in irgendeiner Weise auf die Person eingewirkt haben oder ihr mit einer solchen Einwirkung gedroht haben, sei es mit einem Messer, mit einer Schusswaffe oder auch nur die Drohung mit der blanken Faust. Die Gewalt muss sich dabei zwingend gegen einen Menschen richten. Eine Gewalt gegen Sachen führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls. Voraussetzend ist auch, dass die Gewalt oder die Drohung mit der Gewalt darauf gerichtet sein muss, dass die Beute des Diebstahls gesichert werden kann und dass der Täter diese Beute in seinen Gewahrsam einverleiben kann.

Beispielsfälle hierzu sind folgende:
1. Der A schlägt den B nieder, um an den Geldbeutel des B zu gelangen. Hier liegt ein Raub vor, da Gewalt verübt wird, um an eine Sache, hier an den Geldbeutel, zu gelangen.
2. Der A schlägt de B nieder und sieht dann beim ohnmächtigen B einen Geldbeutel, diesen nimmt er an sich. Hier liegt kein Raub vor, da die Gewalt nicht dazu da war, um an den Wertgegenstand, also an der Geldbeutel, zu gelangen. Es liegt in Fall 2 eine Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Diebstahl vor.
3. Der A klaut im Kaufhaus eine CD, der Ladendetektiv, der alles mit angesehen hat, passt ihn an der Tür ab. Daraufhin schlägt der A den Detektiv nieder und flieht. Es liegt ein räuberrischer Diebstahl vor, da der A Gewalt gegen eine Person ausübt, um im Besitz der geklauten Sache zu bleiben.

Natürlich ist es auch bei einem räuberischen Diebstahl unerlässlich, dass der Täter bezüglich der Tatbestandsverwirklichung mit Vorsatz gehandelt hat, was bedeutet, dass er um deren Eintreten weiß und dies auch tatsächlich aktiv möchte. Dazu tritt noch die Besitzerhaltungsabsicht, welche bei der Tatbegehung vorliegen muss. Das bedeutet, dass es dem Täter in erster Linie darum gehen muss, das eine Entziehung des soeben erlangten Gewahrsams über eine gestohlene Sache zugunsten des Bestohlenen verhindert werden soll. Diese drohende Entziehung des Gewahrsams muss unmittelbar bevorstehen. Es reicht allerdings auch aus, wenn der Täter dies annimmt. Eine Gewaltanwendung, um sich einer Festnahme zu entziehen, führt im Übrigen nicht zu einem räuberischem Diebstahl. Da diese Straftat ein Verbrechen ist, ist schon der Versuch mit Strafe bedroht, also dann wenn man unmittelbar zur Tat angesetzt wird.

Hat man den Tatbestand des räuberischen Diebstahles erfüllt, so wird der Täter gleich einem Räuber bestraft, was bedeutet, dass auch die Qualifikationen des schweren Raubes erfüllt sein können. Das bedeutet, dass, wer eine Waffe bei sich führt oder gar benutzt, noch schwerer als ohnehin schon bestraft werden wird. Auch wenn das Opfer zu Tode kommt oder eine langanhaltende Gesundheitsstörung erleidet, liegt ein schwerer Fall vor. Im Fall des Todes sogar „Raub mit Todesfolge“.

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