Was ist Fahrerflucht und wie ist die Strafe?


Bei der Fahrerflucht handelt es sich um ein Vermögensgefährdungsdelikt. Geschützt werden soll durch diesen Paragraphen das Vermögen der Unfallbeteiligten und der Geschädigten, gerade auch im Hinblick auf die Geltendmachung seiner zivilrechtlicher Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten, wie beispielsweise die Klage auf Schadensersatz, auf Schmerzensgeld oder auf Wiedergutmachung in Geld. Ist der Unfallgegner mit der Flucht einverstanden und willigt in diese ein, so wäre eine Strafbarkeit vollständig ausgeschlossen.

Unter einem Unfall versteht man ein plötzliches Ereignis in Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr, welches einen nicht unerheblichen Sachschaden oder gar Personenschaden mit sich bringt. Bei unerheblichen Fremdsachschäden muss man im Übrigen nicht anhalten, die Grenze liegt bei 25 Euro, die allerdings schnell erreicht ist. Umfasst ist hierbei der nassgespritzte Fußgänger nach der Fahrt durch eine tiefe Pfütze auf der Fahrbahn. Ein Unfallbeteiligter ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Bei der Beteiligung kommt es nicht darauf an, ob irgendwie schuldhaft gehandelt wurde, es reicht aus, dass ein Unfall geschehen ist und man irgendwie daran beteiligt war. Unfallbeteiligter kann also auch nur sein, wer am Unfallort zum Unfallzeitpunkt anwesend war. Der Unfallort ist dabei der räumliche Umkreis der Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat oder die Fahrzeuge zum stehen gekommen sind.

Bestraft wird das „sich entfernen“ vom Unfallort bei Anwesenheit von Personen, ohne dass eine Personalienfeststellung vorgenommen wurde. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Autofahrer A die Fahrradfahrerin F touchiert hat, diese stürzt anschließend vom Rad. A tritt nun aufs Gas und flieht. Auch bestraft wird das „sich entfernen“ bei der Abwesenheit von Personen vor dem Ablauf einer bestimmten Wartefrist. So fährt A beispielsweise abends gegen ein anderes Auto, welches an der Straßenseite geparkt ist. Er wartet einige Minuten und da keiner kommt fährt er weiter. Eine pauschale angemessene Wartezeit kann nicht genannt werden, insbesondere hängt dies von den konkreten Umständen am Unfallort ab. Wichtige Faktoren dabei sind die Höhe des entstandenen Schadens, das Wetter sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine geeignete feststellungsbereite Person erscheint.

Auch die Persönliche Zumutbarkeit ist ein Faktor, der jeweils individuell zu bestimmen ist. Der Polizei meldet der A diesen Vorfall nicht, was er hätte tun können, gerade im Zeitalter der mobilen Telekommunikation eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Er hat sich somit auch der Fahrerflucht schuldig gemacht. Sich entfernen im Sinne des Paragraphen bedeutet die willensgetragene, körperliche Ortsveränderung des Unfallbeteiligten aus dem Bereich des Unfallortes heraus. Die Ortsveränderung muss hierbei zwar willensgetragen, jedoch keineswegs aktiv veranlasst sein. So kann auch der Beifahrer sich hier strafbar machen wenn er etwas verursacht. Beispiel: Beim Linksabbiegen sagt der Beifahrer zum Fahrer, dass frei wäre. Allerdings kommt gerade ein Fahrradfahrer der nun dabei zum Sturz kommt. Der Fahrer bemerkt das nicht, der Beifahrer allerdings schon. Er müsste hier den Fahrer auffordern stehen zu bleiben, da der Beifahrer ein Unfallbeteiligter ist. So wird er aber einfach wegkutschiert. Strafbar gemacht hat er sich dabei trotz alledem.

Allerdings kann es manchmal nach einem Unfall gerechtfertigt oder entschuldigt sein, wenn man ohne jemanden Bescheid zu sagen flieht. Beispiele: ein abgefahrener Außenspiegel bei der Fahrt ins Krankenhaus wegen Blinddarm, einer Geburt oder einem Herzinfarkt; Feuerwehrfahrzeuge nachts auf Einsatzfahrt. Allerdings muss in diesen Fällen umgehend, also ohne ein nennenswertes zeitliches Zögern, zumindest die Polizei über den Unfall informiert werden, andernfalls macht man sich auch in dieser Alternative strafbar.

Bei der Nachholung der Feststellung muss der Unfallbeteiligte seine Daten und den Standort seines Fahrzeuges nennen. Dieses muss er gegebenenfalls zu polizeilichen Untersuchungen zur Verfügung stellen. Der Gesetzgeber verlangt vom Unfallbeteiligten, dass er sich aktiv vorstellt oder zumindest passiv anwesend ist und geduldig wartet bis jemand kommt. Weitere Aussagen oder gar irgendwelche Schuldeingeständnisse werden vom Unfallbeteiligten nicht erwartet. Er muss eigentlich nichts zum Unfallhergang sagen und sich insbesondere auch nicht selbst belasten, wenn er etwas zugeben müsste was er getan hat und dabei möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Verkehrsstraftat begangen hat. Keiner kann ihn also zwingen, dass er sagt wie schnell er gefahren ist.

Hat man doch eine Fahrerflucht begangen, so kann man noch etwas dagegen tun und zumindest die Strafe mildern. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der sogenannten „Tätigen Reue“ eingeführt. Nach dieser besteht bei Parkunfällen die Möglichkeit sich innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei zu melden und so seine Angaben zu machen. Allerdings darf die Höhe des verursachten Schadens 1.000 Euro nicht überschreiten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel