Voraussetzungen für das Vorliegen eines Diebstahls


Der Diebstahl ist wohl die bedeutendste Norm zum Schutze des Eigentums, neben der Unterschlagung, dem Betrug, der Erpressung und dem Raub. Zunächst muss man noch zwischen dem Besitz und dem Eigentum unterscheiden, so dass keine Missverständnisse bezüglich diesen durchaus unterschiedlichen Begriffen entstehen. Als Eigentümer wird man bezeichnet, wenn man mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann und andere von jeder Einwirkung bzw. von jeder Nutzung der Sache ausschließen kann. Zu dem Besitzer einer Sache wird man, wenn man die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben hat. Verleiht jemand beispielsweise einem anderen ein Buch, so ist derjenige, der sich das Buch lediglich ausgeliehen hat, nun der Besitzer, der Eigentümer ist derjenige, dem das Buch tatsächlich gehört.

Der Tatbestand des Diebstahls setzt nun die Wegnahme einer fremden, bewegliche Sache voraus. Unter einer Sache versteht man alle körperlichen Gegenstände und zwar unabhängig von ihren aktuellen Aggregatszuständen, das heißt, es ist egal ob die Sache flüssig, gasförmig oder fest ist. Keine Sache hingegen ist der Strom bzw. die elektrische Energie. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Die bewegliche Sache muss nun für den Täter auch fremd sein. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Herrenlose Sachen, wie zum Beispiel Tiere die im Wald leben, können also nicht der Gegenstand eines Diebstahls sein.

Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung von neuem und nicht notwendig tätereigenem Gewahrsam. Die Sache muss sich zum Zeitpunkt der Tathandlung also in fremden Gewahrsam befinden. Mit dem Begriff des Gewahrsams bezeichnet man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichem Herrschaftswillen getragen wird und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird. Eine tatsächliche Sachherrschaft hat in der Regel derjenige, dem zur Verwirklichung seines Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Gewahrsamsbegriff enthält somit zwei maßgebliche Komponenten, nämlich zum einen die tatsächliche Sachherrschaft und zum anderen den natürlichen Herrschaftswillen. Eine solche tatsächliche Sachherrschaft liegt also vor, wenn derjenige Betreffende die Möglichkeit hätte, zu jeder Zeit ohne jegliche Hindernisse, auf die Sache zuzugreifen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Geldbörse, die man in der Hosentasche gesteckt hat. Auf diese kann man als Eigentümer und auch als Besitzer jederzeit ohne Probleme zugreifen, wenn man sie denn benötigt.

Eine weitere Voraussetzung ist, wie bereits geschildert, der Bruch des fremden, alten Gewahrsams. Fremder Gewahrsams wird dann gebrochen, wenn der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten stattfindet. Entscheidend hierfür ist also allein der tatsächlich geäußerte Wille. Liegt jedoch ein Einverständnis vor, so scheidet das Merkmal einer Wegnahme aus.

Die Wegnahme setzt ferner voraus, das ein neuer (nicht notwendig tätereigener) Gewahrsam auch begründet wird. Von der Begründung eines neuen Gewahrsams geht man aus, wenn der Täter die Sache derart erlangt hat, dass er die Herrschaft über die Sache unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen. Die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet wurde, ist aber nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und nach der Verkehrsanschauung zu beantworten. Man nimmt bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen an, dass der Täter dann bereits neuen Gewahrsam begründet hat, wenn er diese so ergreift, dass er sie in seine höchstpersönliche Sphäre einbringt. Solch eine höchstpersönliche Sphäre, auch soziale Tabuzone genannt, stellt die eigene Hosentasche oder eine in ein Kaufhaus, zum Zwecke eines Diebstahls, mitgeführte Sporttasche dar.

Anders begründet sich der Sachverhalt hingegen bei größeren, schwer transportablen Sachen. Hier geht man davon aus, dass ein neuer Gewahrsam vom Täter erst dann begründet wird, wenn der Gegenstand aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Dies trifft beispielsweise auf einen großen Tresor oder auf ein sehr großes Bild zu. Hieran erlangt der Täter frühestens dann den Gewahrsam, wenn er den Ort, von welchem er den Tresor oder das Bild stehlen will, mitsamt demselbigen verlassen hat. Bis hin zur vollständigen Entfernung aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers spricht man lediglich von einer Gewahrsamslockerung, die für die Tatbestandsvoraussetzung der Wegnahme nicht ausreicht. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt eine Wegnahme vor.

Der Täter muss in Hinblick auf den Diebstahl mit Vorsatz gehandelt haben, dass heißt das er die Tatbestandsverwirklichung, also den Diebstahl, gewollt und von diesem auch gewusst hat. Außerdem muss er die Absicht gehabt haben, die Sache sich selbst oder einem anderen Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Zueignungsabsicht ist ein besonderes Merkmal bezüglich des Vorsatzes, welche vom Vorsatz klar unterschieden werden muss und welche zum Zeitpunkt der Tathandlung vorgelegen haben muss. Sie besteht aus zwei Elementen, nämlich aus dem Vorsatz den Berechtigten dauerhaft zu enteignen, dem sogenannten Enteignungsvorsatz und aus dem Vorsatz, sich oder einer dritten Person die Sache rechtswidrig anzueignen, dem sogenannten Aneignungsvorsatz. Unter einer Enteignung versteht man die gewollte, dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner ursprünglichen Eigentümerposition. Die Aneignung verlangt die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters.

Als weitere Voraussetzung müsste die Zueignung rechtswidrig gewesen sein. An der Rechtswidrigkeit würde es fehlen, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hätte, dass heißt wenn er ein Recht darauf hätte die Sache zu besitzen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel