Wann darf das Militär Gewalt gegen Dritte ausüben?


Die Bundeswehr, also die Streitkräfte Deutschlands, hat grundsätzlich keine polizeilichen Befugnisse im Inneren. Die Feldjäger, also die Militärpolizei der Bundeswehr, hat auch kein direktes Weisungsrecht gegenüber Zivilbürgern. In den Auslandseinsätzen der Bundeswehr werden jedoch polizeiliche Aufgaben im Rahmen des jeweiligen internationalen Mandates wahrgenommen. Um die Ausnahmen zu Regeln in denen auch das Militär Gewalt anwenden darf, wurde vom Bundestag ein eigens Gesetz geschaffen.

Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Berechtigt in den genannten Fällen unmittelbaren Zwang ausüben zu dürfen sind nur Wachsoldaten, Feldjäger im Dienst, Transportbegleitkommandos, beispielsweise, um Munitionstransporte abzusichern, aber auch ziviles Wachpersonal.

Einer der Gründe für das Gesetz ist, das Straftaten gegen die Bundeswehr abgewehrt werden. Diese Straftaten können sich gegen Angehörige der Bundeswehr, also gegen Personen, aber auch gegen Material, also Gegenständen richten oder gegen die militärische Geheimhaltung gerichtet sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man geheim gehaltene Anlagen fotographiert.

Je nach der Verdachtsstufe ergeben sich dann die Befugnisse. Es wird zwischen einfachem Verdacht und dem dringenden Verdacht unterschieden. Bei letzterem müssen konkrete Indizien und eine große Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Verdächtige eine Straftat gegen die Streitkräfte geplant oder bereits durchgeführt hat.

Die Befugnisse sind die Personenüberprüfung, insbesondere bei betreten oder verlassen der Kaserne. Aber auch beim Aufenthalt dort. Desweiteren ist diese möglich beim Versuch des Betretens der Liegenschaft. Verlässt jemand die Kaserne unerkannt, darf ihm auch nachgeeilt werden.

Ist die Identität nicht sofort feststellbar, muss diese genauer untersucht werden. Falls nötig unter Amtshilfe der Polizei. Daher darf man diese Person dann drei Stunden, in ganz besonderen Fällen auch bis zu zwölf Stunden, festhalten. Besonders oft wird diese weitere Personenkontrolle dann durchgeführt, wenn ein Soldat seinen Truppenausweis auf der Stube oder Zuhause vergessen hat. Dann nämlich muss der Wachhabende mit diesem zur Kompanieführung gehen und sicherstellen, ob seine Angaben stimmen.

Bei einem dringenden Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr darf die Bundeswehr eine Person vorläufig festnehmen. Die Wiederfreisetzung muss bis spätestens 24 Uhr des Folgetages erfolgen, außer ein zuständiger Richter hat die weitere Festsetzung veranlasst. Insbesondere dann, wenn ein Haftgrund, wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, vorliegt.

Natürlich dürfen die Bundeswehr und ihre Wachsoldaten auch bei einem einfachen Verdacht die Personen durchsuchen und gegebenenfalls gefundene Gegenstände sicherstellen oder gar beschlagnahmen. Um Diebstahl von Bundeseigentum zu vermeiden, dürfen der Kasernenkommandant und seine Vorgesetzten, also der Standortälteste, eine allgemeine Durchsuchung anordnen. Oft unterstützen dabei dann Kräfte der Feldjäger. Es wird dann die Kaserne abgeriegelt und alle Personen, die diese verlassen wollen, müssen sich durchsuchen lassen. Wer dann dienstliches Material dabei hat kann disziplinar oder sogar strafrechtlich verfolgt werden. Besonders dann wenn IT-Material oder Werkzeug entwendet wird. Daher appelliert die Bundeswehrführung stets an alle Angehörigen ihres Dienstes keine Materialien mitzunehmen.

Straftaten und Anschläge gegen die Bundeswehr sollen so verhindert werden. Gerade zu Zeiten des Kalten Krieges war es wichtig, dass Anschläge und Spionage verhindert werden. Aber auch heute zu Zeiten des internationalen Terrorismuses ist es wichtig der Bundeswehr wirksame gesetzliche Handlungsmöglichkeiten an die Hand zu geben. Allerdings muss man ausdrücklich feststellen, dass dieses Gesetz nicht im Auslandseinsatz zur Anwendung kommt.

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