Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und wann gelten sie?


Unternehmer schließen täglich viele Verträge mit ihren Kunden. Müssten bei jedem Vertrag die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt werden, würde dies eine große zeitliche und unwirtschaftliche Belastung für den Unternehmer darstellen. Deshalb kann ein Unternehmer und auch jede andere Person für seine Verträge allgemeine Geschäftsbedingungen festlegen, die dann für jeden Vertragsschluss, in den sie wirksam eingebunden wurden, gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen Teil des Vertrages werden und unterliegen zum Zwecke des Verbraucherschutzes einer strengen Inhaltskontrolle, in der geprüft wird, ob nicht ein unzulässiger Nachteil für den Verbraucher entsteht. Im Wesentlichen müssen AGB folgenden Voraussetzungen erfüllen, um Vertragsbestandteil zu werden:

Vorliegen einer AGB

Zunächst muss die AGB überhaupt eine AGB sein. Unter einer AGB versteht man eine für eine Vielzahl von Geschäften vorformulierte Bedingung.

Beispiel: A und der Autohändler B schließen einen Kaufvertrag über einen PKW. B teilt dem A mit, dass er seinen PKW erst am nächsten Tag liefern kann. Hier handelt es sich nicht um eine AGB, da die Vertragsbedingung nur für den Vertrag mit dem B gilt und es somit lediglich eine Individualvereinbarung ist.

Gegenbeispiel: A und der Autohändler B schließen einen Kaufvertrag über einen PKW, wobei der B dem A vor Unterzeichnung des Kaufvertrages durch einen schriftlichen Vordruck mitteilt, dass er immer erst am nächsten Tag liefere. Hier handelt es sich um AGB, da der B die Bedingungen nicht nur für A aufgestellt hat, sondern für eine Vielzahl von Verträgen, also auch für spätere Kaufverträge mit anderen Kunden.

Einbeziehung der AGB

AGB müssen auch immer in den jeweiligen Kaufvertrag wirksam einbezogen sein. Das heißt sie müssen von dem Verwender der anderen Vertragspartei so zugänglich gemacht werden, dass sie diese vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen kann. So ist es zum Beispiel möglich, dass sie der Verkäufer in seinem Geschäft sichtbar für alle aushängt, damit jeder Kunde diese zur Kenntnis nehmen kann.

Beispiel: A bestellt bei dem Versandhaus B einen Koffer. Nach Warenlieferung erhält A von B einen Brief, in dem B auf ihre AGB hinweist. Dies ist zu spät, die AGB sind dann nicht wirksam in den Vertrag eingebunden und gelten somit nicht für den A.

Inhaltskontrolle

Einer der wichtigsten Punkte zur Gültigkeit von AGB ist die sogenannte Inhaltskontrolle, die bei AGB immer durchgeführt werden muss. Danach wird der Inhalt der AGB kontrolliert. Es gibt im Gesetz Normen, die bestimmte Inhalte in AGB ausschließen. So darf zum Beispiel nicht ein kompletter Haftungsausschluss des Verwenders angegeben sein.

Beispiel: A ist Veranstalter eines Konzertes und schreibt in seine AGB: „Der Verwender haftet nicht für Schäden, die dem Besucher durch den Konzertbesuch entstehen“. Diese Klausel ist nicht wirksam, weil ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht Bestandteil von AGB sein kann.

Die AGB muss auch transparent genug sein. Der Adressat muss sie also verstehen können. Unzulässig ist es deshalb, verschleierte Formulierungen zu benutzen, bei denen der Adressat nicht durchsteigt. So ist zum Beispiel die Verschleierung des wirklichen Kaufpreises einer Sache durch unklare Formulierung ein Verstoß gegen das Transparentgebot.

Eine AGB-Klausel darf auch nicht überraschend für den Adressaten sein. Überraschend ist eine Klausel dann, wenn man bei vergleichbaren Verträgen nicht mit solch einer Klausel rechnen muss. Sie darf auch nicht zu starr sein oder den Adressaten zu sehr benachteiligen.

Beispiel: Der Mieter M mietet von dem Vermieter V einen Wohnraum. In seinen AGB hat der Vermieter festgelegt, dass M jedes Jahr einmal die Wände streichen muss und auch zum Auszug die Wohnung renovieren soll. Solche Klauseln gelten als überraschend und zu starr, da der Mieter nicht verpflichtet ist, die Wände der Wohnung zu streichen, obwohl diese noch im tadellosen Zustand sind.

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