Wie wird ein Vertrag abgeschlossen?


Ein Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Das Angebot und die Annahme bestehen aus Willenserklärungen, das heißt aus Äußerungen der Parteien, dass sie einen Vertrag abschließen wollen. Sie müssen zum wirksamen Vertragsschluss bzgl. ihres Inhalts übereinstimmen. Wichtig ist dafür, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind, das heißt zum Beispiel, dass bei einem Kaufvertrag in den Willenserklärungen enthalten sein muss, was, wann, an wen, vom wem, verkauft werden soll.

Grundsätzlich gilt, dass Angebot und Annahme empfangsbedürftige Willenserklärungen sind. Das heißt, dass Willenserklärungen gegenüber Abwesenden (was durch schriftlichen Postverkehr im Geschäftsleben üblich ist) der anderen Vertragspartei zugehen müssen. Das bedeutet sie müssen derart in den Machtbereich der anderen Partei gelangen, dass diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (zum Beispiel durch Einwerfen in den Briefkasten). Ob die Vertragspartei die Willenserklärung des anderen tatsächlich erhält ist unbeachtlich. So liegt zum Beispiel auch ein Zugang vor, wenn die schriftliche Willenserklärung in den Briefkasten der Vertragspartei geworfen wurde, sich diese aber gerade im Urlaub befindet. Für gewöhnlich muss jeder, der zumindest damit rechnen muss, dass ein Vertrag abgeschlossen werden kann und der Zugang einer Willenserklärung wahrscheinlich ist, dafür sorgen, dass er die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann. Der Zugang ist also dadurch gegeben. Grundsätzlich werden außerdem nur Werktage als Zugangstage definiert.

Eine Ausnahme stellen die sog. nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen dar. Diese liegen zum Beispiel vor, wenn Verträge vor einem Notar geschlossen werden müssen (zum Beispiel ein Grundstückskaufvertrag). Dort reicht es auch aus, wenn zunächst die eine Partei beim Notar den Kaufvertrag unterschreibt, und erst später die anderen Partei und beide nie zeitgleich beim Notar anwesend gewesen sind.

Der Antrag in der Form der Willenserklärung ist also die erste Willenserklärung und die Annahme der anderen Partei die zweite Willenserklärung. Die zweite Willenserklärung ist darauf gerichtet, dass der Antrag der ersten Partei ohne Veränderung angenommen wird. Ändert die zweite Partei etwas am Vertragsinhalt, dann handelt es sich um eine Ablehnung des Angebots und einen neuen Antrag auf Abschluss eines Vertrags.

Beispiel: Ein Großhändler schreibt seinem Kunden ein Angebot zum Kauf von 50 Säcken Weißmehl. Der Kunde braucht aber kein Weißmehl und schreibt zurück, er möchte 50 Säcke Vollkornmehl. Hierbei handelt es sich dann nicht um eine Annahme, sondern um die Ablehnung des alten Angebots und um ein neues Angebot an den Großhändler zum Abschluss des Kaufvertrages über 50 Säcke Vollkornmehl.

Grundsätzlich gilt, dass Schweigen auf ein Angebot keine Annahme ist, weil dadurch keine Willenserklärung vorliegt. Eine Ausnahme davon ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Wird ein Angebot von einer Vertragspartei gemacht, ist dieses grundsätzlich bindend. Ausnahmsweise kann der Anbietende sein Angebot aber widerrufen, wenn dieses noch nicht dem Vertragsgegner zugegangen ist. Die Bindung an das Angebot ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Antragende die Bindung ausgeschlossen hat. Finden sich also im Angebot Formeln wie „unverbindlich“ kann damit die Bindung an das Angebot ausgeschlossen sein. Weiterhin erlischt die Bindung, wenn das Angebot vom Antragenden abgelehnt wird oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Eine verspätete Annahme gilt dann als neues Angebot für einen Vertrag. Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Anbieters hingegen wirken sich nicht auf das Angebot aus, wenn dieses schon davor abgegeben worden ist. Es ist dann immer noch bindend.

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